CSDDD: Rat und Parlament erzielen Einigung
CSDDD: Rat und Parlament erzielen Einigung
zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten
Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich am 14.12.2023 auf einen gemeinsamen Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (kurz: CSDDD) geeinigt, der Verpflichtungen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt beinhaltet. Betroffen ist die eigene Geschäftstätigkeit sowie die der Tochterunternehmen und Geschäftspartner:innen. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Richtlinie umfasst, sobald sich diese in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befinden.
BDO Austria hat in Kooperation mit dem Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) bereits 437 KMU mit Sitz in Österreich bezüglich Nachhaltigkeitsthemen befragt. Die Studie wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen des CSDDD-Entwurfs vom Februar 2022 durchgeführt.
Wer ist von der Richtlinie betroffen?
Die Vereinbarung legt den Geltungsbereich der Richtlinie auf Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. fest. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt die CSDDD, wenn sie 3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. innerhalb der EU erzielen. Die Kommission wird eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen. Unmittelbar betroffen von der Richtlinie sind ebenfalls Unternehmen in Risikosektoren. Die Schwellenwerte liegen bei 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von EUR 40 Mio., wenn mindestens 50% aus einer Risikobranche stammen. Als Risikobranchen wurden die Textil- und Lederindustrie, die Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie sowie die Stahl- und Metallindustrie und der Bergbau identifiziert.
Der Geltungsbereich der CSDDD umfasst allerdings die gesamte Wertschöpfungskette von Unternehmen, weshalb sowohl negative Auswirkungen des eigenen Unternehmens als auch negative Auswirkungen der Geschäftspartner:innen und Tochtergesellschaften in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Damit sind unabhängig von den Schwellenwerten nahezu alle Unternehmen, die sich in einer Wertschöpfungskette befinden, von der Richtlinie betroffen. Lediglich der Finanzsektor wird vorläufig vom Anwendungsbereich der CSDDD ausgenommen sein.
Was sind die wichtigsten Punkte der vorläufigen Einigung?
Sorgfaltspflichten: Bisher konzentrierte sich die Due Diligence auf die wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Im Zuge der Rechtsentwicklung wird die Due Diligence in Zukunft über diese Aspekte hinausgehen. Zusätzlich wird die Identifizierung, Verhinderung, Überwachung und Berichterstattung von negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umweltbelange verlangt werden. Die CSDDD fordert als letztes Mittel auch die Beendigung von Geschäftsbeziehungen, wenn Unternehmen negative Auswirkungen bei ihren Geschäftspartner:innen feststellen und es nicht gelingt, Abhilfe zu schaffen.
Der von BDO Austria und der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) durchgeführten KMU-Studie kann entnommen werden, dass eine interne Dokumentation (z.B. in Form von Richtlinien zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten) zwar von einem Großteil der befragten KMU geplant oder umgesetzt wird. Leistungsanreize für Geschäftspartner:innen sowie die Nutzung von „Weitergabeklauseln“ für indirekte Geschäftspartner:innen kommen derzeit allerdings nicht zur Anwendung und sind auch nicht geplant.
Schutzgüter: Die durch die CSDDD geschützten Rechte wurden konkretisiert: Umweltauswirkungen werden nun als jede messbare Belastung der Umwelt definiert, wie beispielsweise schädliche Boden-, Wasser- oder Luftverschmutzung sowie schädliche Emissionen und übermäßiger Wasserverbrauch. Ebenso finden sich Verweise auf internationale völkerrechtliche Abkommen sowie auf soziale und kulturelle Rechte und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Strafen: Bei Verstoß gegen die Richtlinie sollen Unternehmen bis zu 5% des weltweiten Umsatzes zahlen müssen. Darüber hinaus werden zivilrechtliche Haftungen eingeführt. Betroffene sollen innerhalb von 5 Jahren Ansprüche geltend machen können.
Unsere top 3 Handlungsempfehlungen:
- Erhebung und Assessments aller Unternehmensbereiche sowie entlang der Wertschöpfungskette bzgl. Auswirkungen auf sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte
- Ganzheitliche Abbildung der Corporate Sustainability und Aufbau eines Sustainability Risikomanagements als Grundlage für sämtliche Reportingpflichten
- Integration von Datenerhebungssystemen und -prozessen
Autorin:
Sabrina Hopf |