Bei der Durchführung eines Wahlgangs werden immer wieder Vertragsbedienstete, aber auch Freiwillige tätig, denen die Verantwortlichen gerne eine Entschädigung zukommen lassen möchten.
Anlässlich des Superwahljahres 2024 wollen wir im Folgenden auf die Vergütung der Wahlhelfer:innen eingehen, ohne die ein Wahltag in aller Regel nicht in dem von uns bekannten Ausmaß durchgeführt werden könnte.
Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 wurde erstmals festgelegt, dass es einen Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit in Wahlbehörden gibt und eine Auszahlung nicht nur auf freiwilliger Basis erfolgen muss. Diese Regelung gilt sowohl für EU-Wahlen (nach § 9 EuWO) als auch für Nationalratswahlen (nach § 20 NRWO) und ist abhängig von den Öffnungszeiten des Wahllokals. Durch die nun geschaffene Möglichkeit einer Entschädigung für den Einsatz wird gleichzeitig ein zusätzlicher Anreiz für Wahlhelfer:innen geschaffen. Die Wahlentschädigung kann sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich begünstigt berücksichtigt werden und reduziert zudem den Aufwand im Zusammenhang mit der Personalverrechnung für die Gemeinde.
Die gesetzliche Grundlage für die Auszahlung einer Wahlentschädigung auf Gemeindeebene ist in den einzelnen Wahlordnungen der Länder verankert. Jedoch bestehen von Bundesland zu Bundesland Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung und des Entscheidungsspielraums der Gemeinde als Wahlbehörde.
Zusammengefasst: Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen wurde der Anspruch auf Entschädigung für EU-Wahlen und Nationalratswahlen festgelegt. Auf Gemeindeebene ist dies weiterhin von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage und in weiterer Folge von der Ausgestaltung durch die Kommune abhängig. Insgesamt handelt es sich um einen großen Vorteil für die jeweilige Gemeinde, um kurzfristige Stoßzeiten mit minimalem Personalaufwand abdecken und somit einen Anreiz für Mitarbeiter:innen bzw. Freiwillige auf ein im Idealfall steuerfreies bzw. steuerbegünstigtes Zusatzeinkommen schaffen zu können.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Anspruch, der Höhe oder der Auszahlung der Wahlentschädigung zur Verfügung, damit die Gewährung einer solchen Aufwandsentschädigung so effizient und optimal wie möglich umgesetzt werden kann.
Anlässlich des Superwahljahres 2024 wollen wir im Folgenden auf die Vergütung der Wahlhelfer:innen eingehen, ohne die ein Wahltag in aller Regel nicht in dem von uns bekannten Ausmaß durchgeführt werden könnte.
Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 wurde erstmals festgelegt, dass es einen Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit in Wahlbehörden gibt und eine Auszahlung nicht nur auf freiwilliger Basis erfolgen muss. Diese Regelung gilt sowohl für EU-Wahlen (nach § 9 EuWO) als auch für Nationalratswahlen (nach § 20 NRWO) und ist abhängig von den Öffnungszeiten des Wahllokals. Durch die nun geschaffene Möglichkeit einer Entschädigung für den Einsatz wird gleichzeitig ein zusätzlicher Anreiz für Wahlhelfer:innen geschaffen. Die Wahlentschädigung kann sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich begünstigt berücksichtigt werden und reduziert zudem den Aufwand im Zusammenhang mit der Personalverrechnung für die Gemeinde.
Die gesetzliche Grundlage für die Auszahlung einer Wahlentschädigung auf Gemeindeebene ist in den einzelnen Wahlordnungen der Länder verankert. Jedoch bestehen von Bundesland zu Bundesland Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung und des Entscheidungsspielraums der Gemeinde als Wahlbehörde.
Zusammengefasst: Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen wurde der Anspruch auf Entschädigung für EU-Wahlen und Nationalratswahlen festgelegt. Auf Gemeindeebene ist dies weiterhin von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage und in weiterer Folge von der Ausgestaltung durch die Kommune abhängig. Insgesamt handelt es sich um einen großen Vorteil für die jeweilige Gemeinde, um kurzfristige Stoßzeiten mit minimalem Personalaufwand abdecken und somit einen Anreiz für Mitarbeiter:innen bzw. Freiwillige auf ein im Idealfall steuerfreies bzw. steuerbegünstigtes Zusatzeinkommen schaffen zu können.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Anspruch, der Höhe oder der Auszahlung der Wahlentschädigung zur Verfügung, damit die Gewährung einer solchen Aufwandsentschädigung so effizient und optimal wie möglich umgesetzt werden kann.
Autorin:
Bernadette Dembinski |