Laut aktueller Auskunft des BMF besteht die coronabedingte Toleranzregel betreffend Unterschreiten der Mindestmiete aufgrund von Beeinträchtigungen von gesetzlichen/behördlichen Maßnahmen oder Verordnungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 nur bis Ende des 1. Quartals 2022.
In der Auskunft des BMF wird festgehalten, dass das coronabedingte Unterschreiten der in Rz 265 UStR geforderten Mindestmiete keine Auswirkungen auf die Unternehmereigenschaft der KöR (im Bereich der Vermietung) hat.
Exkurs Mindestmiete: Rz 265 der Umsatzsteuerrichtlinien besagt, dass neben der Deckung der Betriebskosten auch ein Entgelt für den Gebrauch des Grundstücks in Form einer jährlichen AfA-Komponente an den:die Mieter:in vorzuschreiben ist.
Als AfA-Komponente pro Jahr sind mindestens 1,5% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive Grund und Boden einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen anzusetzen.
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