Durch das AbgÄG 2022 werden aufgrund von Rechtsprechungen des VwGH und des EuGH in der BAO zukünftig Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die sowohl für Umsatzsteuergutschriften als auch Umsatzsteuernachforderungen fällig werden. Die Verzinsung erfolgt gemäß § 205c Abs. 5 BAO mit dem Basiszinssatz plus einen Aufschlag i.H.v. 2%. Umsatzsteuerzinsen bis EUR 50 sollen nicht festgesetzt werden.
Das Inkrafttreten der Umsatzsteuerverzinsung erfolgt gestaffelt:
- Umsatzsteuervoranmeldung und Festsetzungsbescheid
- Im Falle von Gutschriften wird die Umsatzsteuerverzinsung auf alle offenen Verfahren angewendet.
- Im Falle von Nachforderungen wird die Umsatzsteuerverzinsung erstmals auf Fälle angewendet, bei denen der Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (20.7.2022) liegt.
- Umsatzsteuerjahresbescheid
- Im Falle von Gutschriften wird die Umsatzsteuerverzinsung auf alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide angewendet.
- Im Falle von Nachforderungen wird die Umsatzsteuerverzinsung erst auf Bescheide angewendet, die das Jahr 2022 betreffen.
Umsatzsteuergutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlagen der Umsatzsteuerjahreserklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung bis zur Festsetzung durch den Steuerbescheid bzw. bis zur Verbuchung am Abgabenkonto verzinst. Bei Nachzahlungen aus der Umsatzsteuerjahreserklärung beginnt die Verzinsung mit 1. Oktober des Folgejahrs. Die Festsetzung der Umsatzsteuerzinsen erfolgt mittels eigenem Zinsenbescheid.
Autor:
Oliver Rosenfelder
+43 5 70 375 - 8128
oliver.rosenfelder@bdo.at
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