Unsere Themen im April 2022:
Wohnraumspende für Flüchtlinge
Gewährte Covid-19-Mietreduktion
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Die Gemeinde als Veranstalter
Wohnraumspende. Nutzung von Immobilien für Flüchtlinge – umsatzsteuerliche Folgen der Ukraine-Hilfe
Die unentgeltliche zur Verfügungstellung von Wohnungen für Flüchtlinge aus der Ukraine(d.h. ohne Miet- oder Betriebskostenverrechnung) würde für Steuerpflichtige, die dafür nur einen öffentlichen Kostenersatz für die Miete erhalten, grundsätzlich zu einer Normalwertbesteuerung in der Umsatzsteuer (vgl. dazu § 4 Abs. 9 UStG) führen. Diese umsatzsteuerliche Konsequenz tritt aber nicht ein, wenn Steuerpflichtige durch eine entsprechende werbliche Bekanntgabe auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Wohnraums hinweisen. Wird z.B. am Gebäude gekennzeichnet, dass es sich um die unentgeltliche Überlassung für Zwecke der Hilfeleistung von aus der Ukraine geflüchteten Menschen handelt („Wir unterstützen Flüchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie“ oder „Wir unterstützen die Ukraine-Hilfe mit der Überlassung von Wohnraum“) kann davon ausgegangen werden, dass die Überlassung im eigenen unternehmerischen Interesse liegt und der Werbezweck ausreichend belegt ist. Wir empfehlen die Werbung und Imagepflege für eine spätere Finanzamt-Prüfung in Ihrer Gemeinde entsprechend, z.B. durch Fotos und Zeitungsartikel, zu dokumentieren!
Gewährte Covid-19-Mietreduktion – Fakturierung in Form einer Gutschrift
Bitte beachten Sie – sollte in Ihrer Gemeinde eine Covid-19-bedingte Mietreduktion für Ihre Mieter:innen gewährt werden, ist darüber auch eine Gutschrift mit Umsatzsteuer auszustellen. Denn nur dann kann die Umsatzsteuer aus der Mietgutschrift gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes/erhöhte Vorausvergütungen
Die beantragbare Vorausvergütung von Energieabgaben wird für 2022 und 2023 von 5% auf 25% der Vorjahres-Vergütungssumme angehoben, um die Liquidität von energieintensiven Produktionsbetrieben zu stützen.
Die Gemeinde als Veranstalter – Erinnerung an die Abzugsteuer beim Engagement von ausländischen Künstler:innen/Vortragenden
Inländische Veranstalter, die ausländische Künstler:innen/Vortragende für inländische Veranstaltungen unter Vertrag nehmen, haben eine Abzugsteuer vom Honorar/Entgelt (inkl. Nebenkosten) einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen. Gerne sind wir Ihnen bei der Berechnung der Abzugsteuer und Information über die Fälligkeit für Ihre Veranstaltungen in diesem Jahr behilflich!
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