Durch die Elektrizitätsabgaben-Umsetzungsverordnung (kurz UVO) vom 19.2.2021 soll die Energieerzeugung mittels PV-Anlagen attraktiver gestaltet werden.
Neues aufgrund der Elektrizitätsabgaben-Umsetzungsverordnung
Durch die UVO kommt es zur gänzlichen Steuerbefreiung von der Elektrizitätsabgabe für den Eigenverbrauch von selbsterzeugter Energie durch PV-Anlagen. Von nun an ist also auch ein Verbrauch von über 25.000 kWh/Jahr steuerbefreit.
Voraussetzung ist jedoch eine fristgerechte Anzeige beim Finanzamt binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme der neuen PV-Anlage. Ein Verstoß gegen die Anzeige- und Meldeverpflichtungen führt als solcher nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, hat jedoch allenfalls finanzstrafrechtliche Konsequenzen (Finanzordnungswidrigkeit). Die Steuerbefreiung gilt auch für Bestandsanlagen (hier beginnt die Antragsfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll) und für selbsterzeugte Energie, die im öffentlichen Netz zwischengespeichert und im gleichen Kalenderjahr wieder für den Eigenverbrauch aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen wird. Auch wenn die Erzeugung der Energie durch ein Betreiberunternehmen erfolgt, ist der Eigenverbrauch laut BMF-Erlass vom 25.3.2021 steuerbefreit!
Das Festhalten der gesamt produzierten Energiemenge sowie der Eigenverbrauch und Aufzeichnungen über zwischengespeicherten Mengen im öffentlichen Stromnetz sind laut UVO verpflichtend. Gegebenenfalls kann das Finanzamt auch die Jahresabrechnung des zuständigen Netzbetreibers einfordern.
Zuständig ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt. Die Jahressteuererklärung ist am 31.3. des Folgejahres abzugeben, auch wenn zur Gänze Eigennutzung vorliegt.
Freigrenze zur Werbeabgabe
Erinnerung: Vorteil für werbende Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte pro Jahr EUR 10.000 nicht übersteigen
Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) EUR 10.000 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.
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