Erhöhung des fiktiven Unternehmer:innenlohns bei der Forschungsprämie ab 2024

Mit der jüngsten Anpassung der Forschungsprämienverordnung (FoVO) am 17.10.2024 wurde der fiktive Unternehmer:innenlohn angehoben. Ab dem Kalenderjahr 2024 steigt der Stundensatz für unentgeltlich tätige Unternehmer:innen im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) von EUR 45 auf EUR 50. Damit erweitern sich die Möglichkeiten, die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie zu maximieren.
 

Überblick: Forschungsprämie und Bemessungsgrundlage

Die Forschungsprämie ist eine steuerliche Maßnahme für in Österreich ansässige Unternehmen, die in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind. Die Prämienhöhe für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung beträgt 14% der Bemessungsgrundlage, die sich aus folgenden Komponenten abzüglich steuerfreier Zuwendungen zusammensetzt:
  • Löhne und Gehälter
  • Unmittelbare Aufwendungen und Investitionen
  • Finanzierungsaufwendungen für F&E
  • Gemeinkosten für F&E
  • Fiktiver Unternehmer:innenlohn

Durch das AbgÄG 2022 wurde die Bemessungsgrundlage um den fiktiven Unternehmer:innenlohn erweitert, der nun von EUR 45 Euro auf EUR 50 pro Stunde angehoben wurde. Der fiktive Unternehmer:innenlohn ermöglicht es, unentgeltlich geleistete Unternehmer:innenstunden, die sonst nicht in die Prämienberechnung einfließen könnten, als Aufwand anzusetzen.
 

Wer kann den fiktiven Unternehmer:innenlohn in Anspruch nehmen?

Den fiktiven Unternehmer:innenlohn können Unternehmer:innen in Anspruch nehmen, die unentgeltlich für das Unternehmen tätig sind und deren Tätigkeitsbereich auch Forschung und Entwicklung umfasst. Berechtigt sind insbesondere:
  • Einzelunternehmer:innen
  • Mitunternehmer:innen
  • Unentgeltlich tätige Gesellschafter:innen von Kapitalgesellschaften

Wesentlich für den Ansatz ist die „unentgeltliche“ Tätigkeit, das heißt, dass für die Tätigkeit der Unternehmer:innen keine Aufwendungen entstehen, weil keine Vergütung ausbezahlt wird. Erhalten die Unternehmer:innen eine Vergütung, wird dieser Aufwand bereits unter „Löhne und Gehälter“ berücksichtigt, wodurch der fiktive Unternehmer:innenlohn nicht anwendbar ist. Sollte diese Vergütung geringer als der Höchstbetrag des fiktiven Unternehmer:innenlohns (EUR 86.000) sein, kann die Differenz nicht aufgefüllt werden. Auch wenn die Bestimmung für Unternehmen aller Größenordnungen gilt, profitieren insbesondere kleine Unternehmen und Start-ups von dieser Anpassung.
 

Höhe und Berechnung des fiktiven Unternehmer:innenlohns

Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 beträgt der fiktive Unternehmer:innenlohn EUR 50 pro Arbeitsstunde (statt bisher EUR 45). Der Höchstbetrag pro Person und Jahr liegt bei EUR 86.000, was einer maximal anrechenbaren Arbeitszeit von 1.720 Stunden entspricht. Diese Erhöhung orientiert sich am aktualisierten Kostenleitfaden der FFG, der als Maßstab für die Bewertung von F&E-Aufwendungen herangezogen wird.
 

Übergangsregelung für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/2024

Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr überschreitet, ist folgende Übergangsregelung vorgesehen:
  • Tätigkeitsstunden im Kalenderjahr 2023 werden weiterhin mit dem alten Stundensatz von 45 Euro berechnet.
  • Tätigkeitsstunden im Kalenderjahr 2024 können bereits mit EUR 50 pro Stunde angesetzt werden.
  • Die Summe der berücksichtigten Tätigkeitsstunden darf insgesamt 1.720 Stunden nicht überschreiten.

Nach der FoVO werden bei einer Überschreitung der 1.720 Stunden zunächst die Stunden aus dem Jahr 2024 angerechnet, um den erhöhten Stundensatz von EUR 50 möglichst vollumfänglich auszuschöpfen. 
Weitere Details zu den Anforderungen und Anträgen finden Sie in der FoVO sowie im EStG 108c.
 

Weitere Anpassungen der Forschungsprämienverordnung

Zusätzlich zur Anhebung des fiktiven Unternehmer:innenlohns wurde die offizielle Abkürzung „FoVO“ für die Forschungsprämienverordnung eingeführt. Außerdem wurden im § 11 FoVO, der die Regelungen zu Datenschutz und Geheimhaltung im Zusammenhang mit der FFG betrifft, textliche Anpassungen vorgenommen.
 

Fazit

Die Erhöhung des fiktiven Unternehmer:innenlohns auf EUR 50 pro Stunde bietet insbesondere forschungsintensiven kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit, zusätzliche Ressourcen in der Prämienberechnung zu berücksichtigen. Diese Änderungen machen es attraktiver, unentgeltlich arbeitende Unternehmer:innen und Gesellschafter:innen durch den fiktiven Unternehmer:innenlohn zu fördern und die Kosten in der F&E-Bemessung weiter zu optimieren.
Falls Sie Fragen zur Anwendung des fiktiven Unternehmer:innenlohns oder zur Forschungsprämienverordnung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie individuell zu unterstützen und Ihre Unterlagen optimal vorzubereiten.
 

Unsere Expertin für Funding

Anita Moreau

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