Vor Kurzem wurde die Verlängerung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom und den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger im Nationalrat und Bundesrat beschlossen. Gestern wurden die Änderungen auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht. 1)
Die für betroffene Unternehmen wesentlichste Änderung ist, dass das Gesetz nunmehr auch auf das Jahr 2024 ausgeweitet wurde und der Energiekrisenbeitrag jetzt auch für 2024 erhoben werden soll.2) Ursprünglich war die Geltung des Energiekrisenbeitrages mit 31.12.2023 befristet, weshalb für 2024 keine Beiträge zu leisten gewesen wären.
Im Rahmen der Verlängerung des Geltungszeitraums des Energiekrisenbeitrags wurden auch Änderungen beschlossen, die im Bereich der fossilen Energieträger die Preissenkungen weiter begünstigen sollen und für beide Instrumente (Strom und fossile Energieträger) Investitionsanreize stärken sollen.
• Die investitionsbedingte Obergrenze des Energiekrisenbeitrags Strom (EKB-S) wurde auf EUR 200 je MWh Strom angehoben, in dem die Deckelung des Absetzbetrags für begünstigte Investitionen von EUR 36 auf EUR 72 je MWh erhöht wurde;
• Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen wurde von derzeit 50% auf 75% der (Teil-)Anschaffungskosten oder (Teil-)Herstellungskosten angehoben;
• Der Zeitraum für die Zurechnung von Investitionen wurde um weitere drei Jahre verlängert (2025-2027);
• Die Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen wurde ausgeweitet, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können.
Die künftigen Beiträge für den Zeitraum 2024 sind wie folgt zu entrichten:
- am 15.10.2024 für den Zeitraum 1.1.2024 bis 30.6.2024;
- am 15.4.2025 für den Zeitraum 1.7.2024 bis 31.12.2024.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung bei der Berechnung und Abwicklung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
1) BGBl. I Nr. 13/2024 vom 27.3.2024
2)Siehe 3824/A XXVII. GP – Initiativantrag, abgerufen unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3824, abgerufen am 25.3.2024
Die für betroffene Unternehmen wesentlichste Änderung ist, dass das Gesetz nunmehr auch auf das Jahr 2024 ausgeweitet wurde und der Energiekrisenbeitrag jetzt auch für 2024 erhoben werden soll.2) Ursprünglich war die Geltung des Energiekrisenbeitrages mit 31.12.2023 befristet, weshalb für 2024 keine Beiträge zu leisten gewesen wären.
Im Rahmen der Verlängerung des Geltungszeitraums des Energiekrisenbeitrags wurden auch Änderungen beschlossen, die im Bereich der fossilen Energieträger die Preissenkungen weiter begünstigen sollen und für beide Instrumente (Strom und fossile Energieträger) Investitionsanreize stärken sollen.
Änderungen des Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F)
Abweichend zur bisherigen Regelung wurde die Bemessungsgrundlage für den EKB-F im Kalenderjahr 2024 auf 5% des Gewinns, der den Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der Jahre 2018 - 2021 übersteigt herabgesetzt. Bisher war die „Abschöpfung“ für Gewinnüberschüsse über 10% des Durchschnitts vorgesehen. Die Frist zur Leistung der Vorauszahlung auf den EKB-F wurde vom 30.6. auf den 15.6. verschoben.Änderungen im Bereich der Absetzung von Investitionen
Die Möglichkeiten zur Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz wurden mit Wirkung ab 1.1.2024 ausgeweitet. Hierfür wurden folgende Änderungen vorgenommen:• Die investitionsbedingte Obergrenze des Energiekrisenbeitrags Strom (EKB-S) wurde auf EUR 200 je MWh Strom angehoben, in dem die Deckelung des Absetzbetrags für begünstigte Investitionen von EUR 36 auf EUR 72 je MWh erhöht wurde;
• Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen wurde von derzeit 50% auf 75% der (Teil-)Anschaffungskosten oder (Teil-)Herstellungskosten angehoben;
• Der Zeitraum für die Zurechnung von Investitionen wurde um weitere drei Jahre verlängert (2025-2027);
• Die Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen wurde ausgeweitet, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können.
Erhebungszeitraum
Der Gesetzgeber hat sogenannte Erhebungszeiträume bestimmt. Für den Energiekrisenbeitrag Strom wurde für den Erhebungszeitraum 1 die Periode 1.12.2022 bis 31.12.2023 festgelegt. Der Erhebungszeitraum 2 umfasst die Periode 1.1.2024 bis 31.12.2024. Für den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sind 3 Erhebungszeiträume vorgesehen: die zweite Jahreshälfte 2022, das Kalenderjahr 2023 sowie das Kalenderjahr 2024.Änderungen bei Fristen des Energiekrisenbeitrages Strom (EKB-S)
Abwicklungstechnisch wurden auch die Fristen für die Selbstbemessung und Entrichtung des EKB-S angepasst. Dies hat auch Auswirkung auf den Energiekrisenbeitrag des Zeitraume 2023, der nach bisheriger Regelung bis zum 31.3.2024 an das Finanzamt zu entrichten gewesen wäre. Aufgrund der Änderungen wurde diese Frist bis zum 15.4.2024 verlängert.Die künftigen Beiträge für den Zeitraum 2024 sind wie folgt zu entrichten:
- am 15.10.2024 für den Zeitraum 1.1.2024 bis 30.6.2024;
- am 15.4.2025 für den Zeitraum 1.7.2024 bis 31.12.2024.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung bei der Berechnung und Abwicklung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
1) BGBl. I Nr. 13/2024 vom 27.3.2024
2)Siehe 3824/A XXVII. GP – Initiativantrag, abgerufen unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3824, abgerufen am 25.3.2024