Energiekostenzuschuss II

Bereits zu Beginn des Jahrs 2023 wurde die gesetzliche Grundlage zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses II für Energiemehraufwendungen des Jahrs 2023 geschaffen.1) Seit Montag ist die Voranmeldung für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses II (EKZ II) möglich. Zu beachten ist, dass der EKZ II nach dem First-Come-First-Served-Prinzip vergeben wird und das Förderbudget der Höhe nach beschränkt ist. Potenziell Anspruchsberechtigte sollten daher ehestmöglich die Voranmeldung durchführen.

Die Voranmeldung selbst stellt noch keinen rechtswirksamen Antrag auf Gewährung des Energiekostenzuschusses II dar. Sie ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit, einen Antrag einzubringen. Die aws vergibt anhand der Voranmeldung gereihte Antragsfenster, in denen der Antrag auf Gewährung des Zuschusses durch das förderwerbende Unternehmen eingebracht werden kann. Wird kein Antrag innerhalb dieses vorgegebenen Zeitraums gestellt, verfällt der Anspruch des Unternehmens. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit zur Antragstellung auf Zuschussgewährung verwirkt ist, wenn nicht innerhalb der vorgegebenen Frist (diese läuft bis zum 2.11.2023) eine Voranmeldung vorgenommen wurde.


Allgemeines zum Energiekostenzuschuss II:

Der EKZ II soll Mehraufwendungen für Energie abdecken, die Unternehmen und sonstigen förderberechtigten Rechtsträgern im Zeitraum von 1.1.2023 bis 31.12.2023 angefallen sind. Die konkreten Fördervoraussetzungen sind noch nicht bekannt, da die Förderrichtlinie noch nicht veröffentlicht wurde. Gemäß den FAQs der aws zur Voranmeldung2) wird der EKZ II 2 Förderungsperioden umfassen:

  • Förderungsperiode 1: von 1.1.2023 bis 30.6.2023
  • Förderungsperiode 2: von 1.7.2023 bis 31.12.2023

Die Voranmeldung kann im aws Fördermanager ohne registrierten Zugang durchgeführt werden. Für die Antragstellung, die derzeit noch nicht möglich ist, muss hingegen ein Fördermanager-Account angelegt werden.

Bei der Voranmeldung werden folgende Angaben benötigt:

  • Informationen zum antragstellenden Unternehmen (u.a. Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person(en)
  • Die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (Angabe einer zweiten Person möglich)

Körperschaften öffentlichen Rechts sind gemäß den FAQs der aws zur Voranmeldung antragsberechtigt, wenn kein beherrschender Einfluss einer oder mehrerer Gebietskörperschaften vorliegt. Vereine und sonstige Rechtsträger sind gemäß den FAQs zur Voranmeldung antragsberechtigt, wenn sie Unternehmer i.S. des UStG sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen. Nicht förderungsfähig sind gemäß den FAQs zur Voranmeldung die nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Vereinen i.S.d. § 34 BAO.

Sollte sich nach erfolgter Voranmeldung herausstellen, dass aufgrund der Förderrichtlinie die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Stornierung der Voranmeldung nicht erforderlich. In diesen Fällen hat lediglich die Antragstellung zu unterbleiben.

 


Autor:

Christian Müller
christian.mueller@bdo.at 
+43 5 70 375 - 4773

1) BGBl. I Nr. 9/2023 v. 24.2.2023

2) Abrufbar unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/