Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Der Energiekostenzuschuss soll die Energiekostensteigerung mildern, damit Non-Profit-Organisationen ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen zu können.

BGBl. II Nr. 12/2024

Am 15.1.2024 wurde die Richtlinie für die Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPO-RLV) veröffentlicht.

Der Energiekostenzuschuss soll die Energiekostensteigerung mildern, damit Non-Profit-Organisationen ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen zu können.

 

Förderbare Organisationen sind:

  • Non-Profit-Organisationen (NPO) (gem. §§ 34 ff Bundesabgabenordnung gemeinnützige Rechtsträger),
  • gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften,
  • Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen Rechtspersönlichkeit zukommt.

Zudem darf die antragstellende Organisation nicht oder teilweise nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sein. Förderfähig sind nur Energiemehrkosten, die durch nicht unternehmerische Tätigkeiten der Organisation entstanden sind.

 

Förderzeitraum und Förderhöhe

Gefördert werden die im Vergleich mit dem Kalenderjahr 2021 angefallenen Energiemehrkosten der Kalenderjahre 2022 und 2023.

Für das Kalenderjahr 2022 (Phase 1) werden 30% der angefallenen Energiemehrkosten gefördert.

Für das Kalenderjahr 2023 (Phase 2) werden 50% der angefallenen Energiemehrkosten gefördert.

Die maximal gewährte Förderhöhe beträgt je begünstigte Organisation für beide Förderphasen in Summe insgesamt EUR 500.000. Verbundene Organisationen erhalten gemeinsam höchstens EUR 500.000.

Die Förderung kann erst ab einer ermittelten Förderhöhe von EUR 800 je Förderphase beantragt werden.

 

Förderbare Kosten

Förderfähig sind betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für:

  • Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte,
  • Benzin und Diesel,
  • Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl.
     

Nicht förderfähige Organisationen sind:

  • Politische Parteien,
  • Kapital- und Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind,
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors – wie Banken, Finanzierungs- und Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen,
  • Organisationen, die ihre Energiemehrkosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von Ländern oder Gemeinden abgegolten haben.
     

Antragsverfahren und Antragsfristen

  • Der Energiekostenzuschuss kann über die elektronische Plattform (Fördermanager) der AWS beantragt werden.
  • Für die Förderphase 1 (Kalenderjahr 2022) kann der Förderantrag bis zum 30.6.2024 gestellt werden.
  • Für die Förderphase 2 (Kalenderjahr 2023) kann der Förderantrag bis zum 31.12.2024 gestellt werden.
  • Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Förderantrags sowie das Nichtvorliegen der Gewinnorientierung der förderwerbenden Organisation gemäß Statuten ist von einem:r Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in zu bestätigen.

 

Kontakt:

Für die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben und für die Stellung Ihres Antrags sowie zu Fragen rund um den EKZ für NPO steht Ihnen Mag. Barbara Fahringer-Postl, +43 5 70 375 - 1381, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Expertin für Gemeinnützigkeit, zur Verfügung.
 


Autorin:

Sandra Ressler
sandra.ressler@bdo.at 
+43 5 70 375 - 1273