Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen für 2023

(Förderphase 2) jetzt beantragen (EKZ-NPO-Richtlinienverordnung / BGBl. II Nr. 12/2024)

Ab sofort können bis spätestens 31.12.2024 Zuschüsse für Energiemehrkosten des Jahres 2023 beantragt werden. Der Förderzeitraum für die zweite Phase ist das Kalenderjahr 2023, der Zuschuss beträgt 50% der förderbaren Energiemehrkosten 2023 (im Vergleich zu 2021).

Der Energiekostenzuschuss soll die Energiekostensteigerung mildern, damit Non-Profit-Organisationen ihre statutengemäßen Aufgaben weiterhin erbringen zu können.

Förderbare Organisationen sind
  • Non-Profit-Organisationen (NPO) (gem. §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung gemeinnützige Rechtsträger)
  • gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen Rechtspersönlichkeit zukommt
Zudem darf die antragstellende Organisation nicht oder teilweise nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sein. Förderfähig sind nur Energiemehrkosten, die durch nicht unternehmerische Tätigkeiten der Organisation entstanden sind.
 

Förderzeitraum und Förderhöhe

Gefördert werden in der Phase 2 die im Vergleich mit dem Kalenderjahr 2021 angefallenen Energiemehrkosten des Kalenderjahres 2023. Die Förderung beträgt 50% der 2023 angefallenen Energiemehrkosten.
Die maximal gewährte Förderhöhe beträgt je begünstigte Organisation für beide Förderphasen (Phase 1 und Phase 2) in Summe insgesamt EUR 500.000. Verbundene Organisationen erhalten gemeinsam höchstens EUR 500.000.
Die Förderung kann erst ab einer ermittelten Förderhöhe von EUR 800 je Förderphase beantragt werden.

Förderbare Kosten

Förderfähig sind betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für:
•    Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte
•    Benzin und Diesel
•    Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl

Nicht förderfähige Organisationen sind
•    Politische Parteien
•    Kapital- und Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind
•    beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors – wie Banken, Finanzierungs- und Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen
•    Organisationen, die ihre Energiemehrkosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von Ländern oder Gemeinden abgegolten haben
 

Antragsverfahren und Antragsfristen

Der Energiekostenzuschuss kann über die elektronische Plattform (Fördermanager) der AWS beantragt werden: https://www.ekz-npo.at/ 
Für die Förderphase 2 (Kalenderjahr 2023) kann der Förderantrag bis zum 31.12.2024 gestellt werden.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Förderantrags sowie das Nichtvorliegen der Gewinnorientierung der förderwerbenden Organisation gemäß Statuten ist von eine:r Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in zu bestätigen.

 

Kontakt

Für die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben und für die Stellung Ihres Antrags sowie zu Fragen rund um den EKZ für NPO steht Ihnen Mag. Barbara Fahringer-Postl, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Expertin für Gemeinnützigkeit, gerne zur Verfügung.