Die französische Datenschutzbehörde verhängt eine 32-Millionen-Euro-Strafe gegen Amazon
Die französische Datenschutzbehörde verhängt eine 32-Millionen-Euro-Strafe gegen Amazon
Amazon France Logistique verwaltet Lagerhäuser in Frankreich, in denen Waren aufbewahrt und für die Sendung vorbereitet werden. Die Mitarbeiter:innen verwenden Scanner, um ihre Aufgaben zu dokumentieren. Dies umfasst etwa die Verbringung oder die Verpackung der Waren, Pausen wie auch die Arbeitsgeschwindigkeit. Gemäß der Entscheidung der CNIL verstößt dies gegen die Bestimmungen der DSGVO.
Nach den Ausführungen der französischen Behörde sei die Verwendung von Scannern, um die Geschwindigkeit der Arbeitnehmer:innen zu beurteilen, nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Eine solche Vorgehensweise verstößt gegen die Bestimmungen der DSGVO, wie etwa über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Artikel 6) und das Prinzip der Datenminimierung (Artikel 5 (1) lit. c). Ferner wurden die Mitarbeiter:innen über die Überwachung nicht ausreichend informiert, wodurch die Informationspflichten nach den Artikeln 12 und 13 DSGVO verletzt wurden. Die Speicherung und statistische Auswertung der ermittelten Daten aller Mitarbeiter:innen für einen Zeitraum von 31 Tagen sei ebenfalls unzulässig.
Amazon beanstandet jedoch, dass ein solcher Scanner-Einsatz zur Standardpraxis gehört und für die Qualitätssicherung notwendig ist. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Entscheidung zu bestreiten.
Wenn Sie Fragen zum Thema Datenschutz haben, stehen Ihnen unsere Fachexpert:innen Jasmin Preuer, Thomas Simon und Reinhard Hübelbauer gerne zur Verfügung.
Nach den Ausführungen der französischen Behörde sei die Verwendung von Scannern, um die Geschwindigkeit der Arbeitnehmer:innen zu beurteilen, nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Eine solche Vorgehensweise verstößt gegen die Bestimmungen der DSGVO, wie etwa über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Artikel 6) und das Prinzip der Datenminimierung (Artikel 5 (1) lit. c). Ferner wurden die Mitarbeiter:innen über die Überwachung nicht ausreichend informiert, wodurch die Informationspflichten nach den Artikeln 12 und 13 DSGVO verletzt wurden. Die Speicherung und statistische Auswertung der ermittelten Daten aller Mitarbeiter:innen für einen Zeitraum von 31 Tagen sei ebenfalls unzulässig.
Amazon beanstandet jedoch, dass ein solcher Scanner-Einsatz zur Standardpraxis gehört und für die Qualitätssicherung notwendig ist. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Entscheidung zu bestreiten.
Wenn Sie Fragen zum Thema Datenschutz haben, stehen Ihnen unsere Fachexpert:innen Jasmin Preuer, Thomas Simon und Reinhard Hübelbauer gerne zur Verfügung.