Im Der Standard Gastblog berichten Lorenz Schilling und Milica Perić mit einem Augenmerk auf die Pandemie darüber, dass Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden haftbar gemacht werden, wenn sie ihre steuerrechtlichen Pflichten verletzt haben und dies zu einem Steuerausfall führt.
Geschäftsführer:innen sind unter anderem dafür verantwortlich, dass die von ihnen vertretenen Gesellschaften ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen. Zahlt eine Gesellschaft zu wenig Steuern, weil ein Gesellschaftsorgan seine Pflichten verletzt hat, kann es zu einer persönlichen Haftung kommen. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass (auch ehemalige) Geschäftsführer:innen für Steuerschulden, die während der Covid-Pandemie entstanden sind, zur Haftung herangezogen werden.
Geschäftsführer:innen haften jedoch nur, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben und ihnen die Pflichtverletzung subjektiv vorwerfbar ist. Subjektiv vorwerfbar ist eine Pflichtverletzung dann, wenn sie bei Einhaltung der gewöhnlich vorausgesetzten und gebotenen Sorgfalt nicht passiert wäre und somit aufgrund Fahrlässigkeit eingetreten ist. Außerdem muss diese Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit der Abgaben verursacht haben. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich in der Insolvenz einer Gesellschaft herausstellt, dass in der Vergangenheit zu geringe Steuern erklärt, das heißt beim Finanzamt angemeldet, wurden. Wenn diese Steuern vor der Insolvenz noch komplett einbringlich gewesen wären und der teilweise Steuerausfall nun nur durch die Insolvenz entsteht, gilt die Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit. In solchen Fällen besteht bereits bei leichter Fahrlässigkeit ein Haftungsrisiko für Geschäftsführer:innen.
Welches Verhalten eine solche Pflichtverletzung im rechtlichen Sinn darstellt, wird jedoch oft missverstanden: Für die steuerrechtliche Haftung ist es nicht entscheidend, ob die Geschäftsführung missglückte unternehmerische Entscheidungen getroffen hat, die die Gesellschaft in eine finanzielle Notlage gebracht haben und dadurch die Abgabenverbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Dies ist Teil des unternehmerischen Risikos und führt allein zu keiner Haftung der Geschäftsführer:innen für möglicherweise ausständige Steuerschulden.
Ein Haftungsrisiko besteht nur dann, wenn steuerrechtliche Pflichten verletzt wurden. Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn Steuererklärungen schuldhaft zu spät oder inhaltlich falsch eingereicht wurden und Steuern daher erst zu spät festgesetzt werden können. Außerdem hinterfragt die Finanzverwaltung bei Insolvenzen, ob bereits bestehende Steuerschulden vor Eintritt der Insolvenz im Gegensatz zu anderen Schulden nicht oder in geringerem Umfang beglichen wurden und der Staat dadurch gegenüber anderen Gläubiger:innen benachteiligt wurde. Ist dies der Fall, kann es häufig zu einer Geschäftsführer:innenhaftung kommen.
In der Praxis lässt sich beobachten, dass aktuell vermehrt Geschäftsführer:innen wegen Abgabenrückständen zur Haftung herangezogen werden, die während der Covid-Lockdowns entstanden sind.
Während der Pandemie wurden zahlreiche rechtliche Grundlagen geschaffen, um den betroffenen Unternehmen liquidationswirksame Hilfestellungen zu geben. Insbesondere wurden Stundungen und Ratenzahlungen großzügig von der Finanzverwaltung gewährt. Der damalige Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) versprach etwa in einer Pressemitteilung: "Wir sind so kulant wie möglich und kontrollieren nur so viel wie nötig." Dabei wurde angekündigt, dass der Staat alles tun würde, um Arbeitsplätze zu sichern und den Standort Österreich durch die Krise zu tragen. Zahlreiche Äußerungen von Spitzenpolitiker:innen vermittelten dabei die klare Botschaft, dass man versuchen solle, sein Unternehmen so weit wie möglich lebend durch die Krise zu bringen, um Wirtschaftsleistung und Arbeitsplätze zu erhalten, während der Staat einstweilen mit seinen Ansprüchen zurücksteht. Schließlich gewährte die Finanzverwaltung den Unternehmen während der Covid-Krise Stundungen in Milliardenhöhe und trieb ausständige Abgaben nicht proaktiv ein. Dadurch wurden mitunter auch wirtschaftlich schwache Unternehmen, deren Insolvenzfall ohne die Pandemie möglicherweise bereits früher eingetreten wäre, "künstlich" am Leben erhalten.
Die coronabedingten Zahlungserleichterungen sind inzwischen ausgelaufen und die Anzahl der Insolvenzen in den Jahren 2022 und 2023 deutlich angestiegen. Immer wieder kommt es vor, dass auch Steuerschulden aus der Covid-Zeit Teil der Insolvenzforderungen sind. Während Gläubiger:innen sich grundsätzlich mit der Insolvenzquote zufriedengeben müssen, wird nun in einigen Fällen versucht, zumindest den Steuerausfall durch eine Geschäftsführer:innenhaftung zu reduzieren. Insbesondere dann, wenn Steuerstundungen während der Pandemie nicht rechtzeitig beantragt, sondern die Steuern ohne einen formellen Stundungsantrag nicht bezahlt wurden, kann es zu Haftungen der Geschäftsführer:innen kommen. Aber auch wenn eine Steuerstundung rechtzeitig beantragt wurde, ist eine Haftung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Denn eine Steuerstundung darf grundsätzlich nur dann beantragt werden, wenn die Einbringlichkeit, das heißt Zahlungsfähigkeit der Abgaben seitens des Unternehmens dadurch nicht gefährdet wird. An dieser gesetzlichen Anforderung änderte sich rechtlich auch während der Pandemie nichts. Wäre eine Insolvenz ohne Pandemie vermutlich ebenso und vor allem ohne die Steuerstundung bereits früher eingetreten, führte mitunter gerade diese Steuerstundung dazu, dass nun die Steuerschulden nicht mehr einbringlich sind und dem Staat so Einnahmen entgehen. Objektiv liegt daher eine Pflichtverletzung vor, weil der:die Geschäftsführer:in die Stundung rechtlich gesehen gar nicht hätte beantragen dürfen.
Diese Inanspruchnahme von Geschäftsführer:innen für Steuerschulden aus Zeiten der Pandemie ist aber kritisch zu sehen. Die damaligen Aussagen vonseiten der Politik sowie die Kommunikation der Finanzverwaltung suggerierten den Geschäftsführer:innen, dass das wichtigste Ziel sei, während der Pandemie so viele Unternehmen und Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten – dies auch zum Preis der potenziellen Beeinträchtigung des Steueraufkommens. Regelmäßig wird daher keine subjektive Vorwerfbarkeit vorliegen, wenn Geschäftsführer:innen in dieser herausfordernden Zeit Abgaben nicht rechtzeitig entrichteten oder stundeten, um den Fortbestand des Unternehmens abzusichern.
Geschäftsführer:innen sind unter anderem dafür verantwortlich, dass die von ihnen vertretenen Gesellschaften ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen. Zahlt eine Gesellschaft zu wenig Steuern, weil ein Gesellschaftsorgan seine Pflichten verletzt hat, kann es zu einer persönlichen Haftung kommen. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass (auch ehemalige) Geschäftsführer:innen für Steuerschulden, die während der Covid-Pandemie entstanden sind, zur Haftung herangezogen werden.
Steuerrechtliche Haftung
Die Bundesabgabenordnung sieht eine persönliche Haftung von Geschäftsführer:innen für sogenannte "uneinbringliche Abgabenverbindlichkeiten" der Gesellschaft vor. Dies soll gewährleisten, dass Geschäftsführer:innen ihre steuerrechtlichen Pflichten sorgfältig erfüllen und die staatlichen Abgabenansprüche absichern. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Ausfallshaftung: Die Steuerbehörde kann Geschäftsführer:innen erst dann zur Verantwortung ziehen, wenn feststeht, dass sie "uneinbringlich" sind, das heißt, dass die Gesellschaft die fälligen Abgaben nicht mehr zahlen kann – etwa infolge einer Insolvenz oder nach einer bereits erfolgten Beendigung der Gesellschaft. Mit einem Haftungsbescheid kann die volle ausständige Summe grundsätzlich von der (ehemaligen) Geschäftsführung gefordert werden.Geschäftsführer:innen haften jedoch nur, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben und ihnen die Pflichtverletzung subjektiv vorwerfbar ist. Subjektiv vorwerfbar ist eine Pflichtverletzung dann, wenn sie bei Einhaltung der gewöhnlich vorausgesetzten und gebotenen Sorgfalt nicht passiert wäre und somit aufgrund Fahrlässigkeit eingetreten ist. Außerdem muss diese Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit der Abgaben verursacht haben. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich in der Insolvenz einer Gesellschaft herausstellt, dass in der Vergangenheit zu geringe Steuern erklärt, das heißt beim Finanzamt angemeldet, wurden. Wenn diese Steuern vor der Insolvenz noch komplett einbringlich gewesen wären und der teilweise Steuerausfall nun nur durch die Insolvenz entsteht, gilt die Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit. In solchen Fällen besteht bereits bei leichter Fahrlässigkeit ein Haftungsrisiko für Geschäftsführer:innen.
Welches Verhalten eine solche Pflichtverletzung im rechtlichen Sinn darstellt, wird jedoch oft missverstanden: Für die steuerrechtliche Haftung ist es nicht entscheidend, ob die Geschäftsführung missglückte unternehmerische Entscheidungen getroffen hat, die die Gesellschaft in eine finanzielle Notlage gebracht haben und dadurch die Abgabenverbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Dies ist Teil des unternehmerischen Risikos und führt allein zu keiner Haftung der Geschäftsführer:innen für möglicherweise ausständige Steuerschulden.
Ein Haftungsrisiko besteht nur dann, wenn steuerrechtliche Pflichten verletzt wurden. Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn Steuererklärungen schuldhaft zu spät oder inhaltlich falsch eingereicht wurden und Steuern daher erst zu spät festgesetzt werden können. Außerdem hinterfragt die Finanzverwaltung bei Insolvenzen, ob bereits bestehende Steuerschulden vor Eintritt der Insolvenz im Gegensatz zu anderen Schulden nicht oder in geringerem Umfang beglichen wurden und der Staat dadurch gegenüber anderen Gläubiger:innen benachteiligt wurde. Ist dies der Fall, kann es häufig zu einer Geschäftsführer:innenhaftung kommen.
Haftung für Covid-Steuerstundungen
In der Praxis lässt sich beobachten, dass aktuell vermehrt Geschäftsführer:innen wegen Abgabenrückständen zur Haftung herangezogen werden, die während der Covid-Lockdowns entstanden sind.Während der Pandemie wurden zahlreiche rechtliche Grundlagen geschaffen, um den betroffenen Unternehmen liquidationswirksame Hilfestellungen zu geben. Insbesondere wurden Stundungen und Ratenzahlungen großzügig von der Finanzverwaltung gewährt. Der damalige Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) versprach etwa in einer Pressemitteilung: "Wir sind so kulant wie möglich und kontrollieren nur so viel wie nötig." Dabei wurde angekündigt, dass der Staat alles tun würde, um Arbeitsplätze zu sichern und den Standort Österreich durch die Krise zu tragen. Zahlreiche Äußerungen von Spitzenpolitiker:innen vermittelten dabei die klare Botschaft, dass man versuchen solle, sein Unternehmen so weit wie möglich lebend durch die Krise zu bringen, um Wirtschaftsleistung und Arbeitsplätze zu erhalten, während der Staat einstweilen mit seinen Ansprüchen zurücksteht. Schließlich gewährte die Finanzverwaltung den Unternehmen während der Covid-Krise Stundungen in Milliardenhöhe und trieb ausständige Abgaben nicht proaktiv ein. Dadurch wurden mitunter auch wirtschaftlich schwache Unternehmen, deren Insolvenzfall ohne die Pandemie möglicherweise bereits früher eingetreten wäre, "künstlich" am Leben erhalten.
Die coronabedingten Zahlungserleichterungen sind inzwischen ausgelaufen und die Anzahl der Insolvenzen in den Jahren 2022 und 2023 deutlich angestiegen. Immer wieder kommt es vor, dass auch Steuerschulden aus der Covid-Zeit Teil der Insolvenzforderungen sind. Während Gläubiger:innen sich grundsätzlich mit der Insolvenzquote zufriedengeben müssen, wird nun in einigen Fällen versucht, zumindest den Steuerausfall durch eine Geschäftsführer:innenhaftung zu reduzieren. Insbesondere dann, wenn Steuerstundungen während der Pandemie nicht rechtzeitig beantragt, sondern die Steuern ohne einen formellen Stundungsantrag nicht bezahlt wurden, kann es zu Haftungen der Geschäftsführer:innen kommen. Aber auch wenn eine Steuerstundung rechtzeitig beantragt wurde, ist eine Haftung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Denn eine Steuerstundung darf grundsätzlich nur dann beantragt werden, wenn die Einbringlichkeit, das heißt Zahlungsfähigkeit der Abgaben seitens des Unternehmens dadurch nicht gefährdet wird. An dieser gesetzlichen Anforderung änderte sich rechtlich auch während der Pandemie nichts. Wäre eine Insolvenz ohne Pandemie vermutlich ebenso und vor allem ohne die Steuerstundung bereits früher eingetreten, führte mitunter gerade diese Steuerstundung dazu, dass nun die Steuerschulden nicht mehr einbringlich sind und dem Staat so Einnahmen entgehen. Objektiv liegt daher eine Pflichtverletzung vor, weil der:die Geschäftsführer:in die Stundung rechtlich gesehen gar nicht hätte beantragen dürfen.
Diese Inanspruchnahme von Geschäftsführer:innen für Steuerschulden aus Zeiten der Pandemie ist aber kritisch zu sehen. Die damaligen Aussagen vonseiten der Politik sowie die Kommunikation der Finanzverwaltung suggerierten den Geschäftsführer:innen, dass das wichtigste Ziel sei, während der Pandemie so viele Unternehmen und Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten – dies auch zum Preis der potenziellen Beeinträchtigung des Steueraufkommens. Regelmäßig wird daher keine subjektive Vorwerfbarkeit vorliegen, wenn Geschäftsführer:innen in dieser herausfordernden Zeit Abgaben nicht rechtzeitig entrichteten oder stundeten, um den Fortbestand des Unternehmens abzusichern.