In der Pension arbeiten: Erleichterungen ab 2024

Im Gastblog in Der Standard wirft Thomas Neumann, Experte für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht, einen genauen Blick auf aktuelle Änderungen bei der Erwerbstätigkeit in der Pension.


In einer Zeit, in der immer mehr Menschen die Entscheidung treffen, während ihrer Pension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, stellt sich die Frage nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich. Ein genauer Blick auf aktuelle Änderungen lohnt sich, um entsprechende Vorteile optimal nützen zu können.

Pensionist:innen steht es grundsätzlich frei, neben dem Bezug einer regulären Alterspension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Männer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (ab Jänner 2024 schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen auf das Regelpensionsalter der Männer bis 2033) können grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, müssen aber weiterhin Lohn- oder Einkommensteuer zahlen. Lag der Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 pro Monat (Wert 2023), fielen Sozialversicherungsbeiträge an. Selbst Pensionsversicherungsbeiträge mussten weiterhin bezahlt werden und vom Zuverdienst blieb netto wenig übrig. Die nur geringfügige Erhöhung der Pension im Folgejahr aufgrund der bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge war dafür nur ein schwacher Trost.

Das Jahr 2024 bringt nun wichtige gesetzliche Änderungen, die die Attraktivität und Förderung einer Erwerbstätigkeit in der Pension steigern sollen. Der Bund übernimmt die Dienstnehmer:innenbeiträge zur Pensionsversicherung für einen Zuverdienst bis zu einer Höhe von EUR 1.036,88, was der doppelten Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Pensionist:innen profitieren, indem bis zu diesem Freibetrag keine Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die Dienstgeber:innenbeiträge bleiben allerdings unverändert. Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf ASVG-Versicherte, sondern auch auf GSVG- und BSVG-Versicherte. Diese Beitragsübernahme gilt ausschließlich für Bezieher:innen einer Regelpension und betrifft ausschließlich laufende Bezüge und keine Sonderzahlungen. Durch den Freibeitrag erhöht sich aber wiederum die Lohn- oder Einkommensteuer, sodass der SV-Vorteil aufgrund der höheren Steuerlast zum Teil wegfällt. Derzeit ist diese Maßnahme bis 31.12.2025 befristet.
Wie gestaltet sich die neue Regelung in der Praxis?
Beispiel 1: Ein Pensionist bekommt eine Bruttopension von EUR 3.000. Zusätzlich verdient er als Angestellter EUR 1.500 dazu. Die Nettopension beträgt in etwa (nach Abzug der pensionsabhängigen Abgaben) EUR 2.379,98. Der Nettozuverdienst beträgt in etwa (nach Abzug der Lohnsteuer und begünstigten Sozialversicherungsbeiträge) EUR 873,58. Gesamt bekommt der Pensionist von insgesamt EUR 4.500 brutto einen Nettobetrag von etwa EUR 3.253,46. 

Der Pensionist erspart sich durch den erhöhten Freibetrag zwar in etwa EUR 106,28 an Sozialversicherungsbeiträgen, erhält aber im Vergleich zur alten Rechtslage netto nur um EUR 31,88 mehr (Gesamtbetrachtung aller lohnabhängigen Abgaben).
Beispiel 2: Eine Pensionistin bekommt eine Bruttopension von EUR 3.000. Zusätzlich verdient sie als Angestellte EUR 5.000 dazu. Die Nettopension beträgt in etwa (nach Abzug der pensionsabhängigen Abgaben) EUR 2.379,98. Der Nettozuverdienst beträgt in etwa (nach Abzug der Lohnsteuer und begünstigten Sozialversicherungsbeiträge) EUR 2.448,54. Gesamt bekommt die Pensionistin von insgesamt EUR 8.000 brutto einen Nettobetrag von etwa EUR 4.828,52. 

Die Pensionistin erspart sich durch den erhöhten Freibetrag zwar in etwa EUR 106,28 an Sozialversicherungsbeiträgen, erhält aber im Vergleich zur alten Rechtslage netto nur um EUR 27,63 mehr (Gesamtbetrachtung aller lohnabhängigen Abgaben).
Bei der vorzeitigen Alterspension („Hacklerregelung“), der Korridorpension und der Schwerarbeitspension galten bisher sehr strenge Hinzuverdienstregelungen. Bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze oder einer Pflichtversicherung nach dem Pensionsstichtag entfiel die Pension zur Gänze. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Gesetzgeber ab 2024 eine so genannte „Toleranzregelung“ eingeführt, die Erleichterungen mit sich bringt. Konkret bedeutet dies, dass eine Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung führt, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist - also nicht mehr als 40% der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze pro Jahr beträgt. Für das Jahr 2024 entspricht dies rund EUR 207.  
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit im Ruhestand bieten Flexibilität, erfordern jedoch genaue Kenntnisse der Regelungen. Eine sorgfältige Planung und Beratung sind daher empfehlenswert, um die bestmöglichen finanziellen und rechtlichen Entscheidungen zu treffen. Es ist wichtig zu beachten, dass sich Gesetze - wie die jüngsten Entwicklungen zeigen - ändern können und es ist ratsam, sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen zu informieren. 

Dr. Thomas Neumann ist Experte für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht und leitet das HR Tax Consulting Team bei BDO. Der studierte Jurist war vor seinem Wechsel in die Beratungsbranche 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (heute SVS) als stv. Generaldirektor tätig. Er publiziert regelmäßig zu seinen Schwerpunktthemen, ist Vortragender u.a. bei der KSW und Lektor an der Juristischen Fakultät der Sigmund Freud Privatuniversität und Mitglied in den Fachsenaten für Steuerrecht sowie für Arbeits- und Sozialrecht. Weitere Informationen finden Sie auf bdo.at.


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