Hochwasser: Unterstützungsmöglichkeiten und häufige Fragen aus der Praxis

So können Sie als Dienstgeber:in helfen – freiwillige Zuwendungen für Betroffene zur Beseitigung von Schäden

Werden von Dienstgebenden einmalige freiwillige Zuwendungen für Betroffene zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden an betroffene Dienstnehmer:innen ausbezahlt, sind derartige Zuwendungen abgabefrei möglich (keine Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer sowie Lohnnebenkosten). Unter die Befreiungsbestimmung fallen sowohl Geldzuwendungen als auch Zuwendungen geldwerter Vorteile. Somit sind auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden ohne betragliche Begrenzung abgabefrei (unter anderem: Dienstgeber:in gewährt dem:der Dienstnehmer:in ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen). 

Voraussetzung für die Abgabenbefreiung ist, dass die Zuwendungen darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (z.B. Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt. Eine betragliche Deckelung findet sich im Gesetz nicht. 

Um Beanstandungen im Rahmen einer zukünftigen GPLB zu vermeiden, empfehlen wir, - sollte diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden - die entsprechenden Belegskopien oder andere Nachweise für die Schadensbeseitigung (Fotos, die das Schadensausmaß belegen, Schadensbestätigung durch die Wohnsitzgemeinde etc.) zum Personalakt zu nehmen. Die Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den „Bruttobezügen“ (Kennzahl 210) und andererseits bei den „sonstigen steuerfreien Bezügen“ (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu berücksichtigen. 
 

Mitarbeiter:innen können nicht zur Arbeit kommen – muss bzw. kann Sonderurlaub gewährt werden? 

Als freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr behalten Dienstnehmende, die  bei Großschadensereignissen im Einsatz sind, ihren Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn zwischen Dienstgebenden und Dienstnehmenden vorab eine Vereinbarung über Ausmaß und Lage der für das Großschadensereignis erforderlichen Dienstfreistellung abgeschlossen wurde (§ 8 Abs 3a AngG, 1154b ABGB). 
 
Wurde vorab nichts vereinbart bzw. wird ein Sonderurlaub nicht ohnedies freiwillig gewährt, besteht nur im Einzelfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Entgeltfortzahlungspflicht kann etwa dann vorliegen, wenn 
  • der:die Dienstnehmer:in nicht von zu Hause zum Arbeitsplatz fahren kann und dies unvorhergesehen und unverschuldet aufgrund der Katastrophenlage der Fall ist, 
  • der:die Dienstnehmer:in Maßnahmen ergreifen muss, um weitergehenden Schaden am eigenen Vermögen zu verhindern (dazu zählen etwa Sandsäcke und sonstige Hochwasserabwehrmaßnahmen) oder
  • ein Fall von Nothilfe vorliegt.

Die Fehlstunden können in diesem Fall im Rahmen der Abrechnung als Sonderurlaub eingetragen werden.
In jedem anderen Fall besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, weshalb Dienstnehmende Urlaub oder Zeitausgleich mit dem:der Dienstgebenden vereinbaren müssten. 

Sollte die Möglichkeit von Home Office bzw. Telearbeit bestehen, ist auch dies eine mögliche Variante. Hier müsste überprüft werden, ob und welche dahingehenden Vereinbarungen mit den Dienstnehmenden getroffen worden sind.  
 

Unterstützung vom Land bei Entgeltfortzahlung von Dienstgebenden

Unter Umständen besteht für Dienstgebende die Möglichkeit, beim jeweiligen Land eine Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn das Entgelt für einen Einsatz bei einem Großschadenereignis fortgezahlt wird. Der Bonus dient als Ausgleich für den Aufwand, den Dienstgebende aufgrund der bezahlten Dienstfreistellung während des Dienstnehmendeneinsatzes beim Großschadensereignisses haben und beträgt pauschal EUR 200 pro Dienstnehmer:in pro Tag, sofern der Einsatz zumindest 8 Stunden gedauert hat. Der Antrag muss in dem jeweiligen Bundesland gestellt werden, in dem das Großschadensereignis eingetreten ist. Das Antragsformular kann hier abgerufen werden: https://www.bundesfeuerwehrverband.at/wp-content/uploads/2019/11/Bonussystem-Antragsformular.pdf 

Wichtig ist, dass der:die Dienstnehmer:in eine Bestätigung für jeden Einsatz bei einem Großschadensereignis von seiner Blaulichtorganisation (Rettung, Feuerwehr, Katastrophendienst) einholt und diesen dem:der Dienstgebeden als Nachweis vorlegt.

Ansprechpersonen

 Michaela Lexer

Michaela Lexer

michaela.lexer@bdo.at
+43 5 70 375 - 8711