UGB-Schwellenwerte-Verordnung veröffentlicht

Durch die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 werden ab dem 1.1.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht. Nun trat die schon seit längerem herbeigesehnte UGB-Schwellenwerte-Verordnung (endlich) in Kraft.
 

Hintergrund der Anpassung

Seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 überschreiten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien. Das hat zur Folge, dass diese nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen.
Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter:innen entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.
 

Anpassung Schwellenwerte

In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung werden die Erhöhungen für den Jahresabschluss normiert (§ 221 UGB). Die bisherigen Schwellenwerte können wie folgt den neuen Schwellenwerten gegenübergestellt werden:
 
  Bilanzsumme
Alt
Bilanzsumme
Neu
Umsatzerlöse
Alt
Umsatzerlöse
Neu
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ EUR 0,35 Mio. ≤ EUR 0,45 Mio. ≤ EUR 0,7 Mio. ≤ EUR 0,9 Mio.
Kleine Kapitalgesellschaft EUR 0,35 – 5 Mio. EUR 0,45 – 6,25 Mio. EUR 0,7 – 10 Mio. EUR 0,9 – 12,5 Mio.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft EUR 5 – 20 Mio. EUR 6,25 – 25 Mio. EUR 10 – 40 Mio. EUR 12,5 – 50 Mio.
Große Kapitalgesellschaft > EUR 20 Mio. > EUR 25 Mio. > EUR 40 Mio. > EUR 50 Mio.

Die Schwellenwerte i.S.d. § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) anzuwenden. 

Hinweis: In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne in § 246 UGB entsprechend erhöht.
 

Inkrafttreten

Diese Verordnung ist mit Ablauf des 20.11.2024 in Kraft getreten. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf jene Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1.1.2024 liegen.