Durch die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 werden ab dem 1.1.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht. Nun trat die schon seit längerem herbeigesehnte UGB-Schwellenwerte-Verordnung (endlich) in Kraft.
Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter:innen entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.
Die Schwellenwerte i.S.d. § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) anzuwenden.
Hinweis: In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne in § 246 UGB entsprechend erhöht.
Hintergrund der Anpassung
Seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 überschreiten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien. Das hat zur Folge, dass diese nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen.Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter:innen entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.
Anpassung Schwellenwerte
In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung werden die Erhöhungen für den Jahresabschluss normiert (§ 221 UGB). Die bisherigen Schwellenwerte können wie folgt den neuen Schwellenwerten gegenübergestellt werden:Bilanzsumme Alt |
Bilanzsumme Neu |
Umsatzerlöse Alt |
Umsatzerlöse Neu |
|
Kleinstkapitalgesellschaft | ≤ EUR 0,35 Mio. | ≤ EUR 0,45 Mio. | ≤ EUR 0,7 Mio. | ≤ EUR 0,9 Mio. |
Kleine Kapitalgesellschaft | EUR 0,35 – 5 Mio. | EUR 0,45 – 6,25 Mio. | EUR 0,7 – 10 Mio. | EUR 0,9 – 12,5 Mio. |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft | EUR 5 – 20 Mio. | EUR 6,25 – 25 Mio. | EUR 10 – 40 Mio. | EUR 12,5 – 50 Mio. |
Große Kapitalgesellschaft | > EUR 20 Mio. | > EUR 25 Mio. | > EUR 40 Mio. | > EUR 50 Mio. |
Die Schwellenwerte i.S.d. § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) anzuwenden.
Hinweis: In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne in § 246 UGB entsprechend erhöht.