Die erst kürzlich erschienene AFRAC-Fachinformation zum Energiekostenzuschuss II („EKZ II“) greift bilanzielle Implikationen einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 18.12.2023 auf. Darin gab Bundesminister Kocher bekannt, dass die beantragte Gesamtfördersumme des EKZ II innerhalb des budgetären Rahmens liege. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Energiekostenzuschusses. Vielmehr behält sich die aws in Förderungszusagen an antragstellende Unternehmen die Auszahlung der Förderungen „nach Maßgabe der budgetären Mittel“ vor.
Ausgangslage
Um steigende Energiekosten zu kompensieren, konnten energieintensive Unternehmen bis 7.12.2023 einen Antrag zur Förderung ihrer Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe bei der aws stellen. Energiemehrkosten, die im Jahr 2022 angefallen sind, wurden mit dem Energiekostenzuschuss I („EKZ I“) gefördert. Mit dem darauffolgenden EKZ II werden Mehraufwendungen im Zeitraum von Jänner 2023 bis Dezember 2023 kompensiert.
Bilanzierung nach UGB
Bei Covid-19-Förderungen wurde aus der Fiskalgeltung der Grundrechte auf Basis von VfGH 14.7.2020, G 202/2020 ein Rechtsanspruch auf die Förderungsgewährung abgeleitet (vgl. auch AFRAC COVID-19, Rz 34). Auf Basis dieser Grundlage darf der Anspruch auf den Covid-19-Zuschuss bereits dann als Forderung aktiviert werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt sind und der Antrag bereits gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Nach derzeitigem Stand kann beim Energiekostenzuschuss aus der Fiskalgeltung der Grundrechte kein Rechtsanspruch auf die Förderungsgewährung abgeleitet werden, zumal auch eine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehlt. Der Anspruch auf den Zuschuss darf somit nach AFRAC 6 (Rz 20) erst dann aktiviert werden, wenn die:der Berechtigte am Abschlussstichtag
- die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und
- der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Durch den in Förderungszusagen formulierten Auszahlungsvorbehalt war erst die tatsächliche Auszahlung als konkludente Bewilligung zu interpretieren und der Anspruch auf den Zuschuss nicht zu aktivieren. In einer am 18.12.2023 veröffentlichten Presseaussendung hielt Bundesminister Kocher nunmehr fest, dass sich die Gesamtfördersumme innerhalb des definierten budgetären Rahmens befindet. Folglich liegt keine Begrenzung der budgetären Mittel vor und daher ist auch der Auszahlungsvorbehalt nicht mehr als solcher zu interpretieren. Werden die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt und liegt bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eine Förderungszusage vor, besteht aufgrund der budgetären Deckung ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung des beantragten Energiekostenzuschusses. Der Förderungsanspruch ist folglich bei Aufstellung des Jahresabschlusses als Forderung zu aktivieren. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Förderung ist bei der Bilanzierung nicht abzustellen (AFRAC 6, Rz 21).
Zentrale sachliche Voraussetzung für die Gewährung des Energiekostenzuschusses ist das Vorliegen förderungsfähiger Kosten im Sinne der Punkte 9 und 10 der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss von Unternehmen. Die Gewährung des Energiekostenzuschusses setzt nach Punkt 8.2 der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss zudem voraus, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2024 verpflichtet. Die Selbstverpflichtung des zu fördernden Unternehmens ist nach derzeitigem Meinungsstand als Bedingung und damit entsprechend dem in § 196a UGB normierten Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts in ihrer Gesamtheit dahingehend zu bewerten, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung wahrscheinlich ist oder nicht. Ob es sich dabei um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt, kann dahingestellt bleiben.
Bilanzierung nach IFRS
Die bilanzielle Erfassung von Zuwendungen der öffentlichen Hand darf nur erfolgen, wenn eine angemessene Sicherheit darüber besteht, dass das Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllen wird und die Zuwendungen gewährt werden (IAS 20.7). Eine angemessene Sicherheit besteht dann, wenn für die Beurteilung Nachweise in einem Umfang zur Verfügung stehen, der unter normalen Umständen erwarten lässt, dass die Förderung bewilligt wird.
Im Ergebnis ist in der Bilanzierung nach IFRS gleich vorzugehen wie im UGB. Hinzuweisen ist noch auf die entsprechenden Anhangsangaben (IAS 20.39, vor allem auch zu lit (b) und lit (c)).
Autor:innen:
Lena Payer
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Verena Nitschinger
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