Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente

Im September 2024 veröffentlicht das Austrian Financial Reporting Advisory Committee (AFRAC) eine neue Stellungnahme für die unternehmensrechtliche Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (AFRAC-Stellungnahme 40). Die Regelungen zu hybriden Finanzinstrumenten anderen AFRAC-Stellungnahmen bleiben unberührt. Das zugrundeliegende Konzept dieser Stellungnahme unterscheidet sich von jenem der KFS/RL 13.
 

Was ist der Anwendungsbereich?

Die AFRAC-Stellungnahme 40 ist unabhängig von Branche und Rechtsform von allen bilanzierungspflichtigen Unternehmen, die hybride Finanzinstrumente begeben, anzuwenden (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften).
Die Stellungnahme findet keine Anwendung 

  • auf Gesellschafter:inneneinlagen, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dem Eigenkapital zuzuordnen sind;
  • auf strukturierte Finanzinstrumente, die in Einklang mit der bisherigen Bilanzierung in einen Eigenkapitalanteil und einen Fremdkapitalanteil aufgeteilt werden; und 
  • wenn spezialgesetzliche Ausweis- und Gliederungsvorschriften zur Anwendung kommen (wie zB bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen).

Schließlich ist der Sonderfall der erfolgswirksamen Vereinnahmung von hybriden Finanzinstrumenten nicht Gegenstand von AFRAC-Stellungnahme 40.
 

 

Wann sind hybride Finanzinstrumente als Eigenkapital zu klassifizieren?

Ein hybrides Finanzinstrument ist als Eigenkapital auszuweisen, wenn es die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt:

  • Nachrangigkeit: Nachrangigkeit liegt vor, wenn bei Liquidation oder Insolvenz ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger:innen (§ 67 Abs 3 IO) geltend gemacht werden kann.
  • Kapitalerhaltung bei Vergütung: Die Vergütung muss im potenziell ausschüttbaren Bilanzgewinn Deckung finden. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn diese Beträge als freie Rücklagen ausgewiesen würden. Die Vergütung darf daher nicht zulasten der gegen Ausschüttungen besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile (zB Nennkapital, gebundene Kapitalrücklage, gesetzliche Rücklage, Ausschüttungssperren) erfolgen.
  • Kapitalerhaltung bei Rückzahlung und keine Befristung: Das hybride Finanzinstrument muss unbefristet ausgegeben werden. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht der Klassifizierung als Eigenkapital nicht entgegen, solange die Rückzahlung unter dem Vorbehalt der Kapitalerhaltung, dh dem Erhalt der besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile, steht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist ebenso nicht schädlich für die Klassifizierung als Eigenkapital.
    • Praxishinweis: Anders als nach KFS/RL 13 schließt das Recht auf ordentliche Kündigung die Klassifizierung eines hybriden Finanzinstruments als Eigenkapital nicht per se aus. Bei der Ausgestaltung von Verträgen ist darauf zu achten, dass eine Rückzahlung nur unter dem Vorbehalt der Kapitalerhaltung erfolgen kann.
Neben den kumulativ zu erfüllenden Kriterien setzt die Qualifikation eines hybriden Finanzinstruments als Eigenkapital ferner die Zustimmung der Gesellschafter:innen zur Begebung des hybriden Finanzinstruments voraus, sofern dies gesellschaftsrechtlich erforderlich ist.

 

Welche bilanziellen Konsequenzen ergeben sich bei Qualifikation als Eigenkapital?

Als materielles Eigenkapital sind hybride Finanzinstrumente unter dem gleichnamigen Sonderposten innerhalb des Postens „A. Eigenkapital“ auszuweisen.

Laufende Vergütungen sind nach dem Jahresüberschuss bzw -fehlbetrag in einem gesonderten Posten vor dem Gewinn- bzw Verlustvortrag zu erfassen und als Verbindlichkeit auszuweisen. Verlustanteile sind ebenso nach dem Jahresüberschuss bzw -fehlbetrag in einem gesonderten Posten vor dem Gewinn- bzw Verlustvortrag auszuweisen. Die Darstellung eines Verlustanteils hängt allerdings von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Alternativ zur offenen Absetzung vom materiellen Eigenkapital kommt auch ein mit dem gesonderten Posten für das hybride Finanzinstrument saldierter Ausweis in Verbindung mit einer Offenlegung im Anhang in Betracht.

Bei Wirksamwerden einer (außer-)ordentlichen Kündigung ist das hybride Finanzinstrument vom Eigenkapital in das Fremdkapital umzugliedern und künftig als Verbindlichkeit oder Rückstellung auszuweisen.

 

Welche bilanziellen Konsequenzen ergeben sich bei Qualifikation als Fremdkapital?

Sind die Kriterien für die Klassifizierung als Eigenkapital nicht erfüllt, ist ein hybrides Finanzinstrument als Verbindlichkeit zu qualifizieren.
Laufende Vergütungen sind im Finanzerfolg zu erfassen. Gleiches gilt für Erträge infolge einer Verlustteilnahme, welche die Rückzahlungsverpflichtung des Emittenten vermindern. Kürzt sich die Rückzahlungsverpflichtung nicht, bleibt der Verlustanteil zunächst in Bilanz und GuV unberücksichtigt; bei Wesentlichkeit hat eine Angabe im Anhang zu erfolgen.

Praxishinweis: Anders als in KFS/RL 13 ist nicht AFRAC-Stellungnahme 40 nicht länger der Sonderposten „Hybridkapital“ vorgesehen. Hybride Finanzinstrumente sind daher entweder als Eigen- oder Fremdkapital zu qualifizieren.

Wann ist die AFRAC-Stellungnahme 40 erstmalig anzuwenden?
Diese Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

Fazit

Die Regelungen in AFRAC-Stellungnahme 40 entsprechen inhaltlich weitgehend jenen in KFS/RL 13. Eine wesentliche Änderung betrifft den Umstand, dass die Rückzahlung hybrider Finanzinstrumente per se noch nicht schädlich für eine Klassifikation als Eigenkapital sind, solange die die Rückzahlung unter dem Vorbehalt der Kapitalerhaltung erfolgt. Bei der vertraglichen Ausgestaltung hybrider Finanzinstrumente sollte daher besonders auf dieses neue Kriterium geachtet werden. 


 



Autorin: 

Antonija Antonijevic
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