Umsatzsteuerfreie Hilfsgüterlieferungen für die Ukraine

Der Krieg in der Ukraine hat eine Welle der Hilfsbereitschaft in der österreichischen Bevölkerung ausgelöst. Unternehmer:innen, die Waren aus ihrem Unternehmen unentgeltlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen wollen, sehen sich in der Regel mit der Problematik der Eigenverbrauchsbesteuerung konfrontiert. Bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, Hilfsgüter ohne Umsatzsteuer in die Ukraine zu liefern. 
 

Die unentgeltliche Überlassung von Produkten aus dem Unternehmen führt nach allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts zu einem Entnahmeeigenverbrauch, wenn der Erwerb der Produkte zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Der Entnahmeeigenverbrauch ist einer Lieferung von Gegenständen gleichgestellt. Somit lösen Sachspenden in der Regel Umsatzsteuer aus.

Im Zusammenhang mit Sachspenden, die im Rahmen des Ukraine-Kriegs geleistet werden, besteht jedoch unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine solche Umsatzbesteuerung zu vermeiden. Die Grundlage hierfür bildet die Verordnung Nr. 1992/787 (Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland).

Damit Hilfsgüterlieferungen nach Maßgabe dieser Verordnung als nicht umsatzsteuerbare Umsätze behandelt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um entgeltliche oder unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen und internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen.
  • Die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat kann der Abgabenbehörde nachgewiesen werden (Nachweisvorsorgepflicht). Dies ist nach Information des BMF erfüllt, wenn die Hilfsgüter an inländische karitative Organisationen für die entsprechenden Zwecke zur Hilfe vor Ort übergeben werden.
  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem der in der Verordnung aufgezählten Staaten. Neben Sachspenden, die für die Ukraine bestimmt sind, wären zum Beispiel auch Lieferungen für Zwecke von Flüchtlingslagern in Moldawien, Rumänien und der Slowakei erfasst. Da es nach der Verordnung lediglich darauf ankommt, dass der Bestimmungsort in diesen Staaten liegt, können die Hilfsgüter auch an inländische karitative Organisationen geliefert werden, die sie zur Hilfeleistung vor Ort nutzen (siehe oben).
  • Etwaige entgeltliche Lieferungen müssen an Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) oder gemeinnützige Rechtsträger erfolgen. Zudem darf beim Empfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehen.
  • Vor Erbringung der Hilfsgüterlieferungen muss eine schriftliche Erklärung gegenüber dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Aus dieser Erklärung müssen sich folgende Umstände ergeben:
    • Art und Menge der Hilfsgüter;
    • Genaue Bezeichnung und Anschrift des:der Abnehmer:in der Sachspende (bzw. der entgeltlichen Lieferung);
    • dass dem:der Abnehmer:in keine Umsatzsteuer angelastet wird.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt: Der Vorsteuerabzug bleibt trotz der Behandlung der Hilfsgüterlieferungen als nicht steuerbarer Umsatz erhalten.


Fazit

Im Allgemeinen führen Sachspenden aus dem Unternehmen zu einem steuerpflichtigen Eigenverbrauch. Unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, unentgeltliche und sogar entgeltliche Hilfsgüterlieferungen im Kontext des Ukraine-Kriegs, die für die Hilfe vor Ort bzw. in den Flüchtlingslagern in Nachbarländern bestimmt sind, als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Der Vorsteuerabzug bleibt in diesen Fällen erhalten.

 


Autorin: 

Stefanie Geringer 
stefanie.geringer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1588

 

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