Steuerrechtliche Aspekte der Unterstützung geflüchteter Ukrainer:innen in Österreich

Der langfristige Aufenthalt geflüchteter Ukrainer:innen in Österreich wirft steuerliche Fragen bei Spenden, Unterkünften, Erwerbstätigkeit und der Verwendung von Kraftfahrzeugen auf. Die Information des Bundesfinanzministeriums vom 6.5.2022 beantwortet einige Zweifelsfragen. Wir informieren Sie, worauf es ankommt.

Der Krieg in der Ukraine dauert weiter an. Aufgrund des absehbar längerfristigen Aufenthalts geflüchteter Ukrainer:innen in Österreich ergeben sich zahlreiche Fragestellungen in steuerlicher Hinsicht. Wir erklären zunächst, welche Punkte österreichische Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen bei Geld- und Sachleistungen, der Überlassung von Unterkünften und im Hinblick auf ihren Status als gemeinnützige Organisation zu beachten haben. Des Weiteren beleuchten wir Themen, die Ukrainer:innen in Österreich hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften und einer etwaigen Doppelbesteuerung sowie der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ukrainischer Zulassung betreffen.

 

Spenden und Zuwendungen

Zuwendungen an begünstigte Organisationen zu begünstigten Zwecken sind in der Einkommen- und Körperschaftsteuer abzugsfähig. Zu den begünstigten Zwecken zählt auch die Hilfeleistung bei Kriegen oder Flüchtlingskrisen. Die begünstigten Organisationen sind auf der Internetseite des Finanzministeriums aufgelistet; direkte Spenden an Geflüchtete sind daher nicht steuermindernd. Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden begünstigt, Unternehmen können zusätzlich Sachspenden geltend machen.

Unternehmen können weiters Geld- oder Sachleistungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen als Betriebsausgaben absetzen. Hierfür ist erforderlich, dass diese Leistungen werbewirksam sind, weil dann keine Spenden, sondern Werbeaufwendungen vorliegen. Werbewirksamkeit ist u.a. bei medialer Berichterstattung, Spendenhinweisen auf Plakaten oder der Unternehmenshomepage gegeben.

Umsatzsteuerlich ist die Entnahme von Gegenständen, die ein Unternehmen ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Als Bemessungsgrundlage ist daher der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entnahme (Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten des Einkaufs) anzusetzen. Bei der unentgeltlichen Abgabe von Waren mit verminderter oder fehlender Verkehrsfähigkeit (bspw. nach dem Lebensmittelgesetz) vermindert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend oder beträgt Null.

Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen sind laut Verordnung des Bundesfinanzministers als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Dies ist dann der Fall, wenn der Bestimmungsort der Lieferung in einem in der Verordnung explizit genannten Staat (bspw. der Ukraine) liegt, ein Nachweis über die widmungsgemäße Verbringung in diesen Staat vorliegt und die Lieferung dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt wird. Die Lieferung muss dabei nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische karitative Organisation gehen, die ein Hilfsprogramm im genannten Staat durchführt.

Unseren ausführlichen Beitrag zur steuerlichen Behandlung von Spenden und Zuwendungen können Sie hier nachlesen.

 

Überlassung von Unterkünften

Die entgeltliche Wohnraumüberlassung an Geflüchtete ist grundsätzlich nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen. Relevante Einnahmen sind sowohl direkte Mietzahlungen als auch sämtliche Entgelte Dritter (bspw. Kostenersatz durch ein Bundesland). Von den Einnahmen sind die Werbungskosten (insbesondere Abschreibungen und Betriebskosten) abzuziehen. Wird dabei ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt, ist dieser als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Einkommensteuertarif zu versteuern. Verluste sind nur steuerlich relevant, wenn keine Liebhaberei vorliegt, d.h.  die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer keinen positiven Gesamterfolg abwirft. .

 

Bisher keine Mieteinnahmen

Eine steuerlich relevante Einkommensquelle liegt nicht vor, wenn die Unterkunft zuvor nicht vermietet wurde und nunmehr unentgeltlich – die:der Vermieter:in erhält weder Mietzins noch Kostenersatz – zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Vermietung hingegen entgeltlich und entsteht dabei ein Überschuss ist dieser als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Bei Verlusten - etwa aufgrund des Verzichts auf ein marktkonformes Entgelt – liegt nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums Liebhaberei vor, weshalb die Verluste steuerlich nicht beachtlich seien.

 

Bisherige Erzielung von Mieteinnahmen

Wurde die Unterkunft bereits zuvor entgeltlich vermietet, bewirkt eine unentgeltliche Überlassung keine Änderung der Bewirtschaftungsart, wenn damit ein sonstiger Leerstand überbrückt wird und die Überlassung auf höchstens 12 Monate befristet ist. Anfallende Verluste sind daher steuerlich relevant. Im Fall der entgeltlichen Überlassung ist ein Überschuss als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Verluste sind weiterhin beachtlich, sofern die Überlassung mit 12 Monaten begrenzt ist.

 

Wohnraumüberlassung durch Körperschaften

Die vorstehenden Ausführungen zur unentgeltlichen oder bloß kostendeckenden Wohnraumüberlassung gelten auch für Körperschaften, die (außer)betriebliche Einkünfte aus Immobilienüberlassung erzielen. Des Weiteren kann auch dann weiterhin von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden, wenn die Wohnraumüberlassung ähnlich wie die werbewirksamen Geld- und Sachspenden unternehmenseigenen Zwecken dienlich ist und entsprechend beworben wird.

Eine unentgeltliche oder bloß kostendeckende Wohnraumüberlassung durch Körperschaften mit Anteilsinhaber:innen (etwa Kapitalgesellschaften) führt nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht zu einer verdeckten Ausschüttung an deren Anteilsinhaber:innen oder diesen nahestehende Personen.

Überlässt eine Privatstiftung Immobilien unentgeltlich oder gegen Kostenersatz ist dies unabhängig von den Gründen eine Zuwendung i.S.d. Einkommensteuergesetzes. Empfänger:innen können auch Personen ohne formelle Begünstigtenstellung sein, weshalb auch Geld- und Sachspenden an begünstigte Organisationen i.S.d. Einkommensteuergesetzes als Zuwendungen zu qualifizieren sind. Hierfür ist jedoch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen. Wenn also die Wohnraumüberlassung unentgeltlich unter Mitwirkung einer begünstigten Organisation erfolgt, unterliegt sie nicht dem KESt-Abzug. Das Bundesfinanzministerium ist außerdem der Ansicht, dass – sollte ein Anschwellen des Zustroms an Geflüchteten dazu führen, dass durch den „Umweg“ über gemeinnützige Organisationen die Wohnraumbereitstellung erheblich erschwert würde – eine auf 12 Monate befristete „direkte“ Wohnraumüberlassung ebenfalls vom KESt-Abzug ausgenommen werden könnte.

 

Erbringung zusätzlicher Leistungen

Wenn neben der Wohnraumüberlassung auch andere Leistungen wie etwa Reinigung, Verpflegung, Betreuung und dergleichen erbracht werden, die maßgeblich über die Nutzungsüberlassung hinausgehen, so liegen ggf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Gewinne sind in dieser Konstellation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Verluste hingegen gelten nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums als aus humanitären Gründen in Kauf genommen, weshalb die Tätigkeit als nicht dauerhaft gewinnstrebend und damit als Liebhaberei einzustufen sei und Verluste somit steuerlich nicht beachtlich seien.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung der Wohnraumüberlassung

Bei der entgeltlichen Vermietung durch eine:n Unternehmer:in etwa im Rahmen der Grundversorgung liegt regelmäßig eine Beherbergungsleistung an die für die Grundversorgung zuständige Gebietskörperschaft vor. Diese unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Wird ein Mietverhältnis direkt mit Geflüchteten eingegangen, so liegt i.S.d. Umsatzsteuergesetzes eine Wohnraumvermietung vor, die ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt.

Die Kleinunternehmerregelung – d.h. die Umsatzsteuerbefreiung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter EUR 35.000 – ist anwendbar. Ebenso ist eine als Liebhaberei zu qualifizierende Vermietung nach Ansicht des VwGH umsatzsteuerbefreit.

Im Fall der unentgeltlichen Unterbringung Geflüchteter liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn bisher keine Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung lukriert wurden. Wurden in der Vergangenheit Einnahmen generiert, so kann dann weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen, wenn die Wohnraumüberlassung ähnlich wie die werbewirksamen Geld- und Sachspenden unternehmenseigenen Zwecken dienlich ist. Um einen solchen nützlichen Werbezweck zu belegen, könnte etwa am Gebäude ein diesbezüglicher Hinweis plakatiert werden: „Wir unterstützen mit dieser Immobilie Geflüchtete aus Krisenregionen durch kostenlosen Wohnraum.“

 

Gemeinnützige Organisationen: Rechtsgrundlage beachten

Die Rechtsgrundlage (Vereinsstatuten, Satzung, etc.) einer nach der Bundesabgabenordnung begünstigten Organisation muss deren gemeinnützigen, mildtätigen Zweck und die Betätigungen zur Zweckerfüllung genau definieren. Das Ausüben einer nicht von der Rechtsgrundlage gedeckten Tätigkeit führt regelmäßig zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Tritt eine gemeinnützige Organisation vorübergehend im Rahmen von Spendenaufrufen für Ukrainer:innen als Plattform/Treuhänderin für die Weiterleitung neu akquirierter Spenden auf, führt dies nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit, auch wenn diese Tätigkeit nicht in der Rechtsgrundlage verankert ist. Eine Verwendung bereits bestehender Mittel muss aber von der Rechtsgrundlage der Organisation gedeckt sein.

 

Einkommensteuerpflicht und Doppelbesteuerung

Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sind grundsätzlich in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Alle ihre in- und ausländischen Einkünfte werden in Österreich steuerlich erfasst.

Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen und diese längerfristig nutzen (werden). Ein Hauptwohnsitz muss dabei nicht begründet werden. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich für längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich tritt rückwirkend(!) die unbeschränkte Steuerpflicht ein.

Zwischen Österreich und der Ukraine besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, sodass eine Doppelbesteuerung von Personen, die auch in der Ukraine unbeschränkt steuerpflichtig sind, vermieden werden kann. Das Besteuerungsrecht richtet sich grundsätzlich nach der Ansässigkeit i.S.v. Artikel 4 DBA Ukraine:  Um zu bestimmen, in welchem Staat eine Person für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig zu qualifizieren ist, wird primär auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Verfügt eine Person in mehreren Ländern über einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt, ist auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen.

Für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit gilt nach Artikel 15 DBA Ukraine das Arbeitsortprinzip, das bedeutet, dass Einkünfte, die durch Arbeitsleistung in einem Vertragsstaat erwirtschaftet wurden, in diesem Staat zu besteuern sind.

 

Variante 1: Ansässigkeit in der Ukraine

Ist eine Person in der Ukraine ansässig, arbeitet für eine:n ukrainische:n Arbeitgeber:in ohne Betriebsstätte in Österreich und hält sich nicht länger als 183 Tage binnen 12 Monaten in Österreich auf behält die Ukraine das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit.

 

Variante 2: Ansässigkeit in Österreich

Wird eine Person, die für eine:n ukrainische:n Arbeitgeber:in arbeitet, in Österreich ansässig, sind ihre Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit grundsätzlich in Österreich zu besteuern. Nur jene Einkünfte, die die Person für in der Ukraine erbrachte Tätigkeiten erhält, dürfen von der Ukraine besteuert werden. Österreich befreit diesen Teil der Einkünfte (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung in Österreich.

Wenn die:der Arbeitgeber:in eine Betriebsstätte in Österreich unterhält, besteht eine Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtung. Wenn keine (Lohnsteuer-)Betriebsstätte besteht, kann ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durchgeführt werden, wodurch eine Einkommensteuervorauszahlungspflicht entfällt. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Die:Den Arbeitgeber:in treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr die Pflichten zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie Übermittlung eines Lohnzettels und Einsichtsgewährung in Lohnaufzeichnungen. Wird kein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen, hat die:der Arbeitgeber:in dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung für jene Arbeitnehmer:innen zu übermitteln, die in Österreich ansässig sind und den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben. In diesem Fall muss die steuerpflichtige Person ihre Einkünfte selbst aktiv beim zuständigen Finanzamt durch Abgabe einer Steuererklärung versteuern.

 

Begründung einer Betriebsstätte

Unter Umständen kann eine Tätigkeit für ein ukrainisches Unternehmen, die in Österreich durchgeführt wird, eine Betriebsstätte i.S.v. Artikel 5 DBA Ukraine begründen. Dies ist dann der Fall, wenn eine feste Geschäftseinrichtung für eine gewisse Dauer – in der Regel länger als 6 Monate – unterhalten wird, in der die Unternehmenstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums zumindest teilweise ausgeübt wird.

Wenn das Home Office nicht der Haupttätigkeit des Unternehmens, sondern lediglich vorbereitenden Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten i.S.v. Artikel 5 Abs 4 DBA Ukraine dient, gilt es nicht als Betriebsstätte. Die Frage, ob durch Tätigkeiten im Home Office für eine:n ukrainische:n Arbeitgeber:in eine Betriebsstätte begründet wird, ist allerdings  nach Maßgabe der Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

 

Besteuerung von Kraftfahrzeugen mit ukrainischer Zulassung

Wird ein Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen oder besteht eine diesbezügliche Verpflichtung, so sind für dieses Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe, motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.

Begründet die:der Verwender:in des Kraftfahrzeugs einen Hauptwohnsitz in Österreich – und hat dieses somit einen dauernden Standort in Österreich – ist binnen eines Monats ab der erstmaligen Verbringung nach Österreich eine inländische Zulassung vorzunehmen und die entsprechenden Abgaben zu entrichten. Andernfalls darf das Kraftfahrzeug bis zu einem Jahr ohne inländische Zulassung verwendet werden, wobei diese Frist durch das Verlassen des Bundesgebiets unterbrochen wird und beim Wiedereintritt neu zu laufen beginnt.

Mit Erlass vom 21.4.2022 (GZ 2022-0.294.164) hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie klargestellt, dass Kraftfahrzeuge mit ukrainischer Zulassung, die von geflüchteten Ukrainer:innen verwendet werden, grundsätzlich als Kraftfahrzeuge ohne dauernden Standort in Österreich zu behandeln sind. Solange sie weiterhin mit ukrainischer Zulassung und von geflüchteten Ukrainer:innen verwendet werden, besteht daher jedenfalls im ersten Jahr keine Zulassungsverpflichtung in Österreich.

Es ist unseres Erachtens davon auszugehen, dass die Finanzämter nach Ablauf der Jahresfrist das Vorliegen einer Zulassungsverpflichtung prüfen werden. Wir empfehlen daher, die fristunterbrechenden Austritte aus dem Bundesgebiet genau zu dokumentieren, um im Anlassfall einen entsprechenden Nachweis erbringen zu können.

Wird ein Kraftfahrzeug dennoch in Österreich zugelassen, so sind die entsprechenden Abgaben zu entrichten. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Kraftfahrzeug zurück ins Ausland verbracht und die österreichische Zulassung aufgegeben wird, kann auf Antrag die Normverbrauchsabgabe vom verbleibenden Restwert rückvergütet werden.

Neben den abgabenrechtlichen Vorschriften sind bei Kraftfahrzeugen zusätzlich die zollrechtlichen Regelungen zu beachten, die mitunter Abweichendes vorsehen. Demnach sind u.a. ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachte Fahrzeuge nach sechs Monaten ab Einbringung zu verzollen – außer bei Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes in Österreich (Übersiedlungsgut), was allerdings wiederum eine Zulassungsverpflichtung und damit die entsprechende Abgabenlast auslösen würde.

Fazit

Hilfeleistungen und Spenden österreichischer Privatpersonen und Unternehmen im Rahmen des Ukraine-Kriegs können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Die entgeltliche Überlassung von Unterkünften unterliegt grundsätzlich dem Einkommensteuergesetz. Ein erzielter Überschuss ist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Verluste sind nur unter bestimmten Umständen steuerlich beachtlich. Eine unentgeltliche Überlassung bewirkt entweder als „Werbemaßnahme“ oder bei einer Befristung von 12 Monaten keine Änderung der Bewirtschaftungsart.

Unentgeltliche Überlassungen durch Körperschaften mit Anteilsinhaber:innen  führen nicht zu einer verdeckten Ausschüttung. Unentgeltliche Überlassungen durch Privatstiftungen sind als Zuwendungen dann vom KESt-Abzug befreit, wenn sie an bzw. unter Einbeziehung begünstigter Organisationen erfolgen.

Werden zusätzlich maßgeblich über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Auf Wohnraumüberlassungen wird in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% anzuwenden sein, wenn nicht die Kleinunternehmerregelung greift oder überhaupt Liebhaberei vorliegt.

Gemeinnützige Organisationen müssen bei Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg darauf achten, dass diese ihrem erklärten Tätigkeitsfeld entsprechen.

Länger in Österreich aufhältige Ukrainer:innen, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind in Österreich unter Umständen steuerpflichtig und müssen sich – sofern ihr:e Arbeitgeber:in keinen Lohnsteuerabzug vornimmt – selbst aktiv um die korrekte Versteuerung ihrer Einkünfte bemühen.

Wurde ein Kraftfahrzeug nach Österreich verbracht entsteht bei Begründung eines Hauptwohnsitzes durch die:den Fahrzeughalter:in eine Zulassungspflicht in Österreich. Andernfalls darf das Fahrzeug bis zu einem Jahr mit der ausländischen Zulassung verwendet werden, wobei die Frist beim Verlassen/Wiedereintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen beginnt. Zollrechtlich existieren abweichende Vorschriften, sodass das Kraftfahrzeug nach sechs Monaten ggf. verzollt werden muss.

Wir weisen darauf hin, dass konkrete Abgabensachverhalte durch die jeweils zuständigen Finanzämter beurteilt werden. Es ist daher nicht restlos auszuschließen, dass diese im Einzelfall zu von den obigen allgemeinen Ausführungen abweichenden Ergebnissen gelangen könnten.

 

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!

Please fill out the following form to access the download.