Mitarbeitergewinnbeteiligung

Mitte Februar 2022 wurde das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I mit vielen Steuerentlastungsmaßnahmen, unter anderem der steuerfreien Gewinnbeteiligung, veröffentlicht. Nun hat das BMF Ende März die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dieser Steuerbefreiung beantwortet.

 

Die begünstigte Beteiligung sollte den erschwerten Zugang der Mitarbeitenden von Klein- und Mittelbetrieben, die in aller Regel nicht in den Genuss einer begünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligung kommen, ausgleichen. Demnach können Arbeitnehmende seit 1.1.2022 mit bis zu EUR 3.000 im Kalenderjahr am Gewinn des Arbeitgebenden steuerfrei beteiligt werden. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt damit bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Festgelegt wurde dies durch eine Anpassung in § 3 Abs. 1 Z 35 EStG, der die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen unter gewissen Voraussetzungen gewährleistet:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen aktiven oder bestimmten Gruppen von aktiven Arbeitnehmenden gewährt werden.
  • Die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen darf das unternehmensrechtliche EBIT des Vorjahres nicht überschreiten.
  • Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen.
  • Die Gewinnbeteiligung darf keinen Arbeitslohn ersetzen.

So weit so gut – doch viele Arbeitgebende waren seit Beginn des Jahres im Zweifel, ob sie die neue Bestimmung auch korrekt umsetzen, sodass ihnen keine (Lohnsteuer)Nachforderung anlässlich der nächsten GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) droht.

In der BMF-Info wird einerseits festgehalten, dass sich die EUR 3.000 als Freibetrag und nicht als Freigrenze verstehen und sich auf den Bruttobetrag der Gewinnbeteiligung vor Abzug der hierauf entfallenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung beziehen. Andererseits wird auch klargestellt, dass die Beteiligung weder das Jahressechstel erhöht noch auf dieses angerechnet wird.

Die freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers, die am Lohnkonto zu führen ist, darf auch von leistungsbezogenen Parametern (z.B. Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig sein, aber nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden. Besonders interessant in diesem Zusammenhang: Bisher - ohne Rechtsanspruch - vereinbarte Leistungsbelohnungen, die vom Arbeitgeber (freiwillig) gewährt wurden, gelten nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns. Derartige bisher individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, wie z.B. eine Erfolgsprämie, können ab 2022 in Form einer steuerfreien Gewinnbeteiligung bezahlt werden, wenn diese (nunmehr) allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmenden gewährt wird.

Auch ein Zusammentreffen von steuerfreien Gewinnbeteiligungen, Beteiligungen am Unternehmen und anderen Prämien (z.B. Formel 7 Prämien) ist zulässig.

Dass das Ausmaß der individuellen Arbeitszeit keine Auswirkung auf die maximale Höhe der Steuerfreiheit hat und auch karenzierte Mitarbeitende dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind, rundet die Ausführungen des BMF letztendlich ab.

Mit Hochspannung wurde die Klarstellung des BMF zur steuerfreien Gewinnbeteiligung erwartet und es konnten glücklicherweise viele Fragen auch abschließend beantwortet werden. Bleibt zukünftig lediglich die Ungewissheit, wie sich die Rechtsprechung i.Z.m. der Umwandlung von bisher gewährten Prämien in nunmehr steuerfreie Gewinnbeteiligungen und der Interpretation, was unter „übliche” Lohnerhöhungen zu verstehen ist, entwickeln wird.

 

Quelle: BMF-Info vom 25.3.2022, 2022-0.227.090.

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