Ertragssteuern, Umsatzsteuer

Am 17.5.2022 wurde der Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten geplanten ertragsteuerlichen Änderungen.

 

Änderungen im EStG 

Pauschaler Betriebsausgabenabzug für Jahresnetzkarten

Bei Jahreskarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste Fahrten als auch für private Fahrten genutzt werden, können zukünftig (ab der Veranlagung 2022) 50% der aufgewendeten Kosten pauschal (ohne weiteren Nachweis) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Umfasst davon sind Kosten für eine nicht übertragbare Jahreskarte der 2. Klasse, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Jahreskarte auch für betriebliche Fahrten genutzt wird.

 

Neuerungen i.Z.m. der Forschungsprämie

Bislang sind Forschungsleistungen von Einzelunternehmer:innen, Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft oder unentgeltlich tätigen Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Forschungsprämie nicht berücksichtigt worden. Zukünftig (erstmalig anwendbar auf Prämien für das Jahr 2022) soll nun die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmer:innen-Lohns i.H.v. EUR 45 für jede nachweislich in den Bereichen Forschung und experimenteller Entwicklung erbrachte Tätigkeitsstunde gesetzlich verankert werden (maximal jedoch EUR 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr). Des Weiteren soll die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Rechtskraft der Steuerbescheide entkoppelt werden.

Darüber hinaus soll es zukünftig ebenfalls die Möglichkeit geben, auf Antrag über einen abgegrenzten Teil eines Prämienantrags durch einen gesonderten Bescheid absprechen zu können. Damit einhergehend sollen auch Teilauszahlungen bei Prämienanträgen möglich sein. Nach derzeitiger Rechtslage kann über Prämienanträge nur einheitlich abgesprochen werden, was oftmals Verzögerungen in der Auszahlung der Prämie zur Folge hat.

 

Keine Steuerpflicht bei Depotübertragungen i.Z.m. mit Umgründungen

Der derzeitigen Rechtslage nach wird bei Depotentnahmen oder -übertragungen im Rahmen der Anwendbarkeit des UmgrStG regelmäßig eine Entnahmebesteuerung ausgelöst, da bisher in diesen Fällen keiner der Ausnahmetatbestände erfüllt war. Durch die Änderungen soll nun ein weiterer Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Demnach soll eine Übertragung im Zuge einer unter das UmgrStG fallenden Umgründung keine Entnahmebesteuerung bewirken. Damit die depotführende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug unterlassen und eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt durchführen kann, hat das Vorliegen einer Umgründung i.S.d. UmgrStG mittels geeigneter Unterlagen (z.B. notariell beurkundeter Beschluss) glaubhaft gemacht zu werden.

 

Entfall der Verpflichtenden Ausstellung von Verlustausgleichsbescheinigungen

Die bisherigen von den depotführenden Stellen verpflichtend auszustellenden Verlustausgleichsbescheinigungen bzw. die darin enthaltene Darstellung der bezogenen Kapitalerträge sowie die darauf entfallene Kapitalertragsteuer haben sich in der Vergangenheit als oftmals nicht ausreichend detailliert erwiesen. Daher soll die bisherige verpflichtende automatische Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigung ab 1.1.2024 neu geregelt werden. Die verpflichtende automatische Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigung entfällt, dafür soll zukünftig auf Verlangen des:der Steuerpflichtigen ein umfangreiches Steuerreporting erteilt werden, das alle für den:die Steuerpflichtige:n relevanten Daten über die ihn:sie betreffenden Geschäftsfälle und das für ihr verwaltete Kapitalvermögen enthält. Der Umfang dieses Steuerreportings wird in § 96 Abs. 5 EStG vorgegeben.

 

Entfall der Möglichkeit der freiwilligen Festsetzung der Steuerschuld

Zur Vermeidung von Gestaltungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen soll die mit dem StRefG 2020 geschaffene Möglichkeit der freiwilligen Festsetzung einer nicht festgesetzten Steuerschuld gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit b EStG zukünftig wieder entfallen.

 

Verlängerung der Begünstigungsvorschrift für Ärzte

Die im Zuge der Covid-19 Gesetze eingeführte und verlängerte Begünstigungsvorschrift bei Betriebsaufgaben für Ärzt:innen i.S.d. § 36b Ärztegesetz 1998 (das sind Ärzte über 60, die in der Pandemie aushelfen) soll vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie abermals verlängert werden.

 

Steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung

Durch die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde die steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung eingeführt. Nun soll klargestellt werden, dass einem einzelnen Arbeitnehmer insbesondere auch bei mehreren Arbeitgebern insgesamt trotzdem nur der steuerfreie Maximalbetrag von jährlich EUR 3.000 gewährt werden kann. Bei einer Überschreitung soll es künftig im Rahmen der Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrags kommen.

 

Besteuerung von Leistungen aus der Sozialversicherung

Bestimmte Leistungen aus der Sozialversicherung – wie insbesondere Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld und Umschulungsgeld – sollen künftig zur Vermeidung von Steuernachzahlungen aufgrund längerer Verfahrensdauern und geballten Zahlungen nicht mehr im Jahr des Zuflusses besteuert, sondern dem Jahr des Anspruchs zugerechnet werden (sog. Anspruchsprinzip). Die Änderungen sollen für Zahlungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen der genannten Leistungen ab 1.1.2022 gelten.

 

Freiberufliche Notärzt:innen

Künftig sollen nicht nur freiberufliche Vertretungsärzt:innen, sondern auch freiberufliche Notärzt:innen, die der Pflichtversicherung nach dem FSVG unterliegen, steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beziehen. Diese Regelung betrifft Notmediziner:innen im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern ihre Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Haupteinnahmequelle bildet.

 

Öffi-Ticket & Pendlerpauschale

Zur Unterstützung des Umstiegs auf öffentliche Verkehrsmittel wurde die Steuerbefreiung mit Juli 2021 auf Wochen-, Monats- und Jahreskarten erweitert, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Nun soll klargestellt werden, dass nicht nur die (teilweise) Übernahme der Kosten, sondern auch die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich ist.

Darüber hinaus soll es künftig zu einer Pflichtveranlagung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder Arbeitnehmer:innen Kosten für ein Öffi-Ticket in einer nicht zustehenden Höhe ersetzt wurden (z.B. durch unrichtige Angaben). Weiters soll künftig auch dann eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden, wenn ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in einer falschen Höhe berücksichtigt wurde.

 

Unterhaltsabsetzbetrag

Die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen sowie nachgezahlten Unterhaltsleistungen soll gesetzlich klargestellt werden: Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für jene Monate zustehen, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde. Dabei soll zunächst immer die älteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt werden. Bei unregelmäßigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahrs soll somit vom Beginn des Kalenderjahrs (bzw. der Unterhaltsverpflichtung) an aufgefüllt werden. Dies soll auch für Nachzahlungen gelten, allerdings sollen diese ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sein. D.h., Nachzahlungen für offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr sollen für den Unterhaltsabsetzbetrag im Vorjahr nicht mehr berücksichtig werden können.

 

Korrektur von Lohnzetteln

Die Korrektur eines Lohnzettels stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Wiederaufnahmegrund des Verfahrens dar. Künftig soll ein in Folge einer Prüfung für lohnabhängige Abgaben und Beiträge neu erstellter bzw. berichtigter Lohnzettel jedoch ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. Bundesabgabenordnung darstellen und somit zur Änderung von Bescheiden führen können.

 

Jahressechstel bei Kurzarbeit

Wie bereits in den letzten beiden Jahren soll auch 2022 für Zeiten der Kurzarbeit (unabhängig davon, wie lange Arbeitnehmende in Kurzarbeit waren) bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden, um Kürzungen der Steuerbegünstigungen des Jahressechstels zu dämpfen.

 

Änderungen im KStG

KESt-Rückerstattung für Portfoliodividenden

Die bisher bestehende Einschränkung der Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden betreffend in der EU/EWR ansässige Körperschaften ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vollumfänglich vereinbar. Daher wird die Rückerstattungsmöglichkeit in diesem Zusammenhang zukünftig auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ermöglicht werden, die in Drittstaaten ansässig sind. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe und eine Beteiligung an der Körperschaft von weniger als 10%.

 

Änderungen im UmgrStG

Neuer Festsetzungstatbestand bei grenzüberschreitenden Kapitaleinbringungen

Um unerwünschte Gestaltungen durch die Kombination von Einbringungs- und Wegzugsmaßnahmen zu vermeiden, wird ein neuer Festsetzungstatbestand in § 17 Abs. 1a UmgrStG ergänzt: Zur Festsetzung der Steuerschuld soll es auch dann kommen, wenn die eingebrachten Kapitalanteile durch die übernehmende Körperschaft veräußert werden und in einem zeitlichen Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den:die Steuerpflichtige:n erfolgt.

 

Verweis: Nähere Informationen zu den umsatzsteuerlichen Highlights des AbgÄG 2022 finden Sie in diesem Beitrag.

 

Autorinnen:

Julia Mäder
julia.maeder@bdo.at
+43 5 70 375 - 1521

Magdalena Holzer
magdalena.holzer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1088

 

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!

Please fill out the following form to access the download.