Epidemiegesetz:

Die Erstattung von Sonderzahlungen ist nun auch für bereits negativ ergangene rechtskräftige Entscheidungen möglich. Darüber hinaus gelten auch Anträge, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht wurden, als fristgerecht eingebracht. Diese Änderungen wurden am 24.2.20222 im Nationalrat durch Abänderungsantrag beschlossen (BGBl I 21/2022).

 

Sonderzahlungen: Antragstellung rückwirkend möglich (§ 49 Abs 6 Epidemiegesetz)

In der Vergangenheit wurden Sonderzahlungen als Teil des Vergütungsbetrages für den Absonderungszeitraum nur dann rückerstattet, wenn die Sonderzahlungen während dieses Zeitraums auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Der VwGH hat in dem Erkenntnis vom 24.6.2021 klargestellt, dass der Zeitpunkt der Auszahlung von keiner Relevanz ist. Der Vergütungsbetrag schließt jedenfalls auch anteilige Sonderzahlungen ein, ganz unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese ausbezahlt worden sind, solange eine Auszahlung nachweislich stattgefunden hat. Der Gesetzgeber hat darauf nunmehr reagiert und die vom VwGH bereits ergangene Klarstellung auch im Nationalrat durch Abänderungsantrag beschlossen. Demnach können die anteiligen Sonderzahlungen bis zum 30.09.2022 rückwirkend geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter abgesondert wurde und die Aufhebung der Quarantäne bis 30.09.2021 erfolgte. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die (aliquote) Sonderzahlungen nicht berücksichtigt hat.

 

Keine Abweisung von Anträgen an unzuständige Behörde (§ 49 Abs 4 Epidemiegesetz)

Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
 


Autorin:

Michaela Lexer

michaela.lexer@bdo.at
+43 5 70 375 - 8711

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