In ihrer Pressemitteilung vom 2.3.2022 informierte die Europäische Kommission über die Absicht, die Richtlinie über vorübergehenden Schutz[1] zu aktivieren, um Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine flüchten, rasch und wirksamen vorübergehenden Schutz in der EU zu gewähren. Dieser beinhaltet neben einer Aufenthaltserlaubnis auch Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt. Als Folge würde es auch vereinfachte Verfahren für Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen für Ukraine-Flüchtlinge geben.
Wenn der Beschluss des Rates am 3.3.2022 angenommen wird, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Richtlinie entsprechende Regelungen im nationalen Recht umzusetzen. Die genaue Ausgestaltung der Regelungen in Österreich ist noch offen und wird für Ende März erwartet.
Von der Richtlinie sollen einerseits ukrainische Staatsbürger:innen, die in der Ukraine ansässig sind, sowie Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die rechtmäßig in der Ukraine ansässig sind wie auch Familienangehörige der zuvor genannten Gruppen erfasst sein.
Die Dauer des vorübergehenden Schutzes beträgt anfänglich 2 Jahre (davon grundsätzlich 1 Jahr, wobei sich der Schutz automatisch um jeweils 6 Monate bis höchstens einem weiteren Jahr verlängert). Bestehen die Gründe für den vorübergehenden Schutz nach Ablauf der Gesamtzeit noch immer, so kann der vorübergehende Schutz um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Davon unberührt bleibt die bereits bestehende visumsfreie Einreise für ukrainische Staatsbürger:innen mit biometrischem Reisepass.[2] Im Zuge der visumsfreien Einreise dürfen sich ukrainische Staatsangehörige 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Einer unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung dürfen die ukrainischen Staatsangehörigen aber nicht nachgehen.
[1] Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten.
[2] Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind.
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