Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

Der VwGH legte dem EuGH Fragen zum Dreiecksgeschäft vor. Die Rechnungen des Erwerbers (zweiter Lieferant) enthalten nur den Hinweis „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ und wurde ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger fehlte jedoch. Für den VwGH stellt sich daher die Frage, ob die vorliegende Rechnungsangabe dennoch die Bestimmungen des Dreiecksgeschäfts erfüllt.
 

Die Revisionswerberin, eine österreichische GmbH, handelt mit Luxusfahrzeugen. Im Jahr 2014 kaufte die Revisionswerberin von einem britischen Lieferanten mehrmals Fahrzeuge ein. Diese wurden anschließend an ein Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik weiterverkauft. Die drei beteiligten Unternehmer traten jeweils mit der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. Der Transport der Fahrzeuge wurde von der Revisionswerberin veranlasst. Die Fahrzeuge gelangten im Zuge der Lieferung direkt vom Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich an den Empfänger in der Tschechischen Republik. Die Revisionswerberin stellte die Rechnungen mit dem Hinweis „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ ohne Umsatzsteuer aus. Das Dreiecksgeschäft wurde ordnungsgemäß in der zusammenfassenden Meldung erklärt. Das tschechische Unternehmen war im Zeitraum der Ausführung der streitgegenständlichen Lieferungen in Tschechien zur Umsatzsteuer veranlagt, wurde allerdings von den Steuerverwaltungsbehörden als „Missing Trader“ geführt und führte nie Umsatzsteuer in Tschechien ab.

Nach Ansicht der Finanzbehörde liegt ein missglücktes Dreiecksgeschäft vor, da die Rechnungen der Revisionswerberin keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld nach Art. 25 Abs. 4UStG enthielten. Folglich wurde aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich festgesetzt, für den kein Vorsteuerabzug zusteht.

Die Revisionswerberin berichtigte daraufhin die Rechnungen und erhob Beschwerde beim BFG. Diese wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die tatsächliche Zustellung der berichtigten Rechnung an den tschechischen Empfänger nicht nachgewiesen werden konnte. Des Weiteren ist die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung ein Wahlrecht. Entsprechen die Rechnungen des Erwerbers nicht den inhaltlichen Erfordernissen, sei die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar. In diesem Fall müsse das Reihengeschäft nach den allgemeinen Vorschriften behandelt werden.

Das BFG ließ die ordentliche Revision an den VwGH zu, da es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gibt, ob eine formell ordnungsgemäße Rechnung mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld an den letzten Abnehmer zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelungen zum Dreiecksgeschäft ist.

Der VwGH legte dem EuGH daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Ist Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie (insoweit in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13.7.2010) dahin auszulegen, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in einer Rechnung ohne ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag  ein „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft" angegeben wird?
  2. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
    a) Kann eine derartige Rechnungsabgabe nachträglich wirksam berichtigt werden? (Durch Angabe: „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.”)
    b) Ist es für eine wirksame Berichtigung erforderlich, dass die berichtigte Rechnung dem Rechnungsempfänger zugeht?
    c) Tritt die Wirkung der Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ein?
  3. Ist Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG (in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13.7.2010 und der Berichtigung ABl. L 299/46 vom 17.11.2010) dahin auszulegen, dass die Vorschriften über die Rechnungsstellung jenes Mitgliedstaats anzuwenden sind, dessen Vorschriften anzuwenden wären, wenn (noch) keine Bestimmung eines „Erwerbers" zum Steuerschuldner in der Rechnung erfolgt ist? Oder sind die Vorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Vorschriften bei angenommener Wirksamkeit der Bestimmung des Erwerbers zum Steuerschuldner anzuwenden wären? 

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Vorlagefragen des VwGH beantwortet. Mit dieser Entscheidung wird dann wohl aber klargestellt werden, ob bei Dreiecksgeschäften auf die formalen Vorgaben streng zu achten und ob eine Berichtigung eines „missglückten Dreiecksgeschäfts“ zulässig ist.