Das Advertorial – Unternehmensfinanzierung. Steuerlich sind Eigen- und Fremdkapital unterschiedlich zu behandeln. Ein Überblick – von Karl Stückler ist in Die Presse am 14. Dezember erschienen.
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Steuerlich sind Eigen- und Fremdkapital unterschiedlich zu behandeln. Ein Überblick.
Bei der Ausgestaltung von Finanzierungsinstrumenten sind neben gesellschaftsrechtlichen Überlegungen auch bilanzielle und steuerliche Überlegungen anzustellen.
Das Steuerrecht ist nicht finanzierungsneutral, d.h. Eigenkapital und Fremdkapital werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Beim Kapitalnehmer sind Fremdkapitalzinsen steuerlich abzugsfähig und vermindern damit den steuerlichen Gewinn, während eine steuerliche Verzinsung des Eigenkapitals nach derzeitiger Rechtslage nicht existiert. Aus rein steuerlichen Gesichtspunkten besteht daher ein Anreiz, ein Finanzierungsinstrument als steuerliches Fremdkapital auszugestalten. Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen schränkt der Gesetzgeber jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen, insbesondere bei größeren Unternehmen und Konzernen ein bzw. erteilt für bestimmte Sachverhalte steuerliche Abzugsverbote. Diese Regelungen sind bei der Ausgestaltung von Finanzierungsinstrumenten zu beachten.
Ein gewichtiges Indiz für steuerliches Eigenkapital liegt vor, wenn das Finanzierungsinstrument eine Beteiligung am laufenden Gewinn und am Liquidationsgewinn an der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die Rechtsprechung verlangt für die Einordnung darüber hinaus ein Überwiegen von eigenkapitalartigen Merkmalen in Qualität und Quantität: Für Eigenkapital sprechen bspw. die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der Vergütung, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern sowie das Fehlen einer Besicherung. Kriterien für Fremdkapital sind die Gleichrangigkeit mit anderen Gläubigern der Gesellschaft, das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten, eine Fix- und/oder Mindestverzinsungsvereinbarung sowie eine kurzfristige Begebung des Finanzierungsinstruments. Die ertragsteuerliche Qualifikation von hybriden Finanzinstrumenten hängt maßgeblich von der vertraglichen Ausgestaltung ab.
Die Einordnung eines Finanzierungsinstruments als Eigen- oder Fremdkapital ist auch beim Kapitalgeber ein Kriterium. Daneben spielen insbesondere auch die Rechtsform des Investors und deren steuerliche Ansässigkeit eine Rolle. Bei einem im Österreich steuerlich ansässigen Investor (natürliche Person) kann grundsätzlich folgende Einteilung getroffen werden:
- Eigenkapital
Die laufenden Gewinnanteile unterliegen beim Investor dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5%. Eine gesonderte Aufnahme in die Einkommensteuererklärung ist nicht erforderlich, weil bereits die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer (KESt) für den Investor einbehält und an das Finanzamt abführt. Ein bei der Veräußerung eines Finanzierungsinstruments erzielter Gewinn ist ebenfalls mit 27,5% zu versteuern. Wenn das Finanzierungsinstrument auf keinem inländischen Depot liegt, muss sich der Investor selbst um die Versteuerung kümmern und den Gewinn in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen (z.B. Substanzgenussrecht). - Fremdkapital
Wenn das Finanzierungsinstrument den Investoren im Rahmen eines Public Placements (z.B. Handel des Wertpapiers an der Börse) angeboten und wertpapiermäßig verbrieft wurde, unterliegen die Gewinnanteile dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (z.B. Anleihe). Zudem sind die Gewinnanteile endbesteuert und müssen demnach nicht in die Einkommensteuererklärung des Investors aufgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Public Placement und Verbriefung des Finanzierungsinstruments nicht vor, kommt anstelle des besonderen Steuersatzes in Höhe von 27,5% der allgemeine Einkommensteuertarif zur Anwendung. Der Investor muss die Gewinnanteile nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen.
Die Kriterien für die bilanzielle Einordnung von Finanzierungsinstrumenten unterscheiden sich von der ertragsteuerlichen. Für die Bilanzierung nach UGB maßgeblich sind die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern, die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und die Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe sowie eine unbefristete Kapitalüberlassung. So können Finanzierungsinstrumente bilanziell als Eigen- oder Hybridkapital ausgestaltet werden, während steuerlich eine Einordnung als Fremdkapital vorzunehmen ist.
Sie haben Fragen bezüglich der genauen Einordnung der Finanzierungsinstrumente und ihrer korrekten Versteuerung? Wir sind gerne für Sie da!
BDO Steuerprofi Karl Stückler steht gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch die aktuell bei Manz erschienene Publikation: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG
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