Mit dem neuen Jahr gehen auch Änderungen in der Finanzwelt einher: Die Finanzverwaltung versendet derzeit Informationsschreiben, in denen auf den Übergang der Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanzämter aufmerksam gemacht wird. Auf diesem Weg wird über die lang angekündigte und mit 1.1.2021 in Kraft getretene Reform der Finanzverwaltung aufmerksam gemacht. Um welche Änderungen es sich dabei handelt und was sie konkret bedeuten, haben wir für Sie aufbereitet.
Noch unter der Türkis-blauen Koalition geplant, sollte eine Reform die Steuer- und Zollverwaltung fit für die Zukunft machen. Trotz vorzeitigem Ende der Koalition war vorgesehen, die Reform mit 1.7.2020 in Kraft treten zu lassen. Das umfassende Gesetz wurde am 19.9.2019 im Nationalrat beschlossen und unter dem Titel „Finanz-Organisationsreformgesetz“ – kurz „FORG“ im Bundesgesetzblatt, BgBl. I. Nr. 104/2019, kundgemacht.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde jedoch vom ursprünglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens abgesehen und mit dem 3. Covid-19-Gesetz auf den 1.1.2021 verlegt.
Aus 40 Finanzämtern werden zwei Finanzämter, aus 9 Zollämtern wird ein Zollamt Österreich
Ziel soll laut Finanzminister Blümel sein, „die Verfahren für die Steuerzahler zu verkürzen, das Service für Bürger und Unternehmen zu verbessern und gezielter gegen Betrug und Steuerhinterziehung vorgehen zu können“. Herzstück der Reform ist dabei die Konzentration der Abgabenverwaltung auf zwei Finanzämter:
- Das Finanzamt Österreich
- Das Finanzamt für Großbetriebe
Hinzu kommt das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben. Die neun Zollämter wurden allesamt zu einem Zollamt Österreich zusammengefasst.
Zuständigkeit
Mit dem FORG gibt es bei den Finanzämtern keine örtliche Zuständigkeit mehr. Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich jetzt aus den §§ 55 bis 61 und § 63 BAO. Kerntatbestand der Zuständigkeit ist dabei die Generalzuständigkeit des Finanzamts Österreich. Wenn daher weder der Bundesminister für Finanzen, noch das Zollamt Österreich oder noch das Finanzamt für Großbetriebe zuständig sind, so ist immer das Finanzamt Österreich zuständig.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist dann zuständig, wenn es persönlich und sachlich zuständig ist.
Persönlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe, wenn bestimmte Größenmerkmale überschritten werden, bestimmte Rechtsformen vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfüllt sind. Unter anderem ist die Zuständigkeit gegeben bei:
- Abgabepflichtigen, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse nach § 189a Z 5 UGB oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen erklärten Umsätze jeweils mehr als EUR 10 Millionen überschritten haben
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen erklärten Umsätze jeweils mehr als EUR 10 Millionen überschritten haben
- Privatstiftungen im Sinn des PSG, vergleichbare ausländische Einrichtungen; Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015
- Abgabepflichtigen, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß Verrechnungspreisdokumentationsgesetz angeführt werden
- Abgabepflichtigen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe fällt oder seinen Sitz nicht in Österreich hat
Sachlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe für grundsätzlich alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben. Nicht zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe u.a. für folgende Abgaben:
- Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind
- Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben; die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich
- Grunderwerbsteuer, Gebühren nach dem Gebührengesetz, diverse Abgaben nach dem Glücksspielgesetz
Die Agenden des früheren Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kommen ins Finanzamt Österreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle Sonderzuständigkeiten innerhalb des Finanzamts diese Aufgaben neben Spendenbegünstigungen und Bodenschätzungen übernimmt.
Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg. Prüfungen werden nun vom FA für Großbetriebe vorgenommen.
Das Amt für Betrugsbekämpfung wird innerhalb des Resorts des Bundesministers eingerichtet. Zuständige Bereiche des Amts für Betrugsbekämpfung sind:
- Finanzstrafsachen
- Finanzpolizei
- Steuerfahndung
- Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
Die Durchführung von Finanzstrafsachen obliegt damit seit 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung.
Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.
Die früher bestehenden Finanzämter werden zu Dienststellen umfunktioniert. Dabei wurden einige Finanzämter zu einer Dienstelle zusammengefasst. Hinzu kommen als eigene Dienststellen das FinanzService-Center und die Dienststelle für Sonderzuständigkeiten.
Auswirkungen der Reform auf die Steuerpflichtigen für laufende und zukünftige Abgabenverfahren bei den Finanzämtern
- Die Steuernummer wurde mit 4.7.2020 „eingefroren“. Sie ändert sich daher nicht mehr, unabhängig davon, welche Dienststelle nun den Akt bearbeitet.
- Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nun Dienststellen, verbleiben.
- Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1.1.2021 an die Stelle des am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Die am 31.12.2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von dem jeweils am 1.1.2021 zuständigen Finanzamt in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
- Für Verfahren, die erst nach dem 1.1.2021 zu laufen beginnen, richtet sich die Zuständigkeit nach den oben skizzierten Bestimmungen der BAO.
Übergangsvorschriften
Zum Schutz vor Rechtsschutzdefiziten hat der Gesetzgeber einige Übergangsvorschriften eingeführt, um einen reibungslosen Übergang auf die neu eingerichteten Abgabenbehörden zu gewährleisten. Diese finden sich hauptsächlich im 2. Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I. Nr. 99/2020.
- Anbringen und Rechtsmittel, für die nun das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind, können bis 31.12.2021 weiterhin rechtskonform unter der Anschrift der früheren Finanzämter eingebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anbringen korrekt adressiert mit den bis 31.12.2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter eingebracht werden.
- Abgabenschulden können weiterhin beglichen werden, indem Zahlungen auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zuständiges Finanzamt) erfolgen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind. In diesem Fall muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden. Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zuständigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.
- Die Anschriften und Bankverbindungen der neuen Finanzämter werden auf der Homepage des BMF wie folgt bekanntgegeben*:
Finanzamt |
Bankverbindung |
Anschrift |
Fax |
Finanzamt Österreich |
Bankverbindung = Bankverbindung der zuständigen Dienststelle |
|
|
Dienststelle Sonderzuständigkeiten |
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 |
Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Postfach 222, 1000 Wien |
|
Finanzamt für Großbetriebe |
IBAN: AT88 0100 0000 0550 4116 BIC: BUNDATWW |
|
|
Einige Finanzämter wurden zu einer neuen Dienststelle zusammengeführt bzw. neu eingerichtet. Sie besitzen daher als Dienstelle eine geänderte Kontonummer und Postanschrift*:
Finanzamt |
Finanzamt |
neue Dienststelle |
Anschrift und Fax |
Bankverbindung |
Wien 4/5/10 |
Wien 9/18/19 Klosterneuburg |
Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg |
Marxergasse 4, 1030 Wien Fax: 050 233 5914001 |
AT31 0100 0000 0550 4075 |
Gänserndorf |
Hollabrunn |
Weinviertel |
Adressen der bisherigen Niederlassungen, |
AT28 0100 0000 0550 4226 |
Neunkirchen Wiener Neustadt |
Lilienfeld St. Pölten |
Niederösterreich Mitte |
Adressen der bisherigen Niederlassungen, |
AT08 0100 0000 0550 4295 |
St. Veit |
Klagenfurt |
Klagenfurt |
Adressen der bisherigen Niederlassungen, Fax: 050 233 5933001 |
AT92 0100 0000 0556 4572 |
Bruck |
Graz-Umgebung |
Steiermark Mitte |
Adressen der bisherigen Niederlassungen, Fax: 050 233 5939001 |
AT38 0100 0000 0553 4698 |
Kitzbühel |
Kufstein |
Tirol Ost |
Adressen der bisherigen Niederlassungen,
|
AT62 0100 0000 0554 4839 |
Bregenz |
Feldkirch |
Vorarlberg |
Adressen der bisherigen Niederlassungen, |
AT63 0100 0000 0557 4988 |
*Bankverbindung entnommen der Homepage des BMF am 13.1.2021 unter: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
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