EU ergreift Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz multinationaler Unternehmen.
Multinationale Unternehmensgruppen mit einem jährlichen konsolidierten Gesamtumsatz von mindestens EUR 750 Mio. müssen seit 2016 einen Country-by-Country Report (CbCR) erstellen. Dieser muss der Finanzverwaltungen vorgelegt werden. Dies entspricht den globalen OECD-Initiativen zur Steuertransparenz i.S.d. BEPS Aktionspunkt 13.
In der EU gibt es bereits seit einigen Jahren Diskussionen über ein öffentliches CbCR. Bereits im April 2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Bilanz-RL 2013/34/EU in Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen vorgeschlagen. Der Rat der EU hat nun in einer Pressemitteilung vom 3.3.2021 die Billigung dieser angedachten Maßnahmen mitgeteilt. Er hat den portugiesischen Vorsitz damit beauftragt, zur Annahme dieser vorgeschlagenen Richtlinie zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung mit dem Europäischen Parlament in Verhandlungen zu treten.
Hintergrund
Als im Jahr 2016 geheime Steuerinformationen vieler multinationaler Unternehmen an die Öffentlichkeit gelangten und damit planmäßige Modelle zur Steuervermeidung enttarnten, versprach die EU, Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung zu treffen. Die EU-Kommission legte noch im selben Jahr einen Richtlinienentwurf als Teil des Aktionsplans für ein gerechteres Körperschaftsteuersystem vor.
Einige Mitgliedstaaten, darunter Luxemburg, Irland und Österreich, blockierten mittels Sperrminorität bereits 2019 das Gesetzgebungsverfahren im Rat. Nach mehr als dreijährigem Stillstand nimmt mit der portugiesischen Ratspräsidentschaft 2021 das Verfahren nun zur Verabschiedung der Änderung der Bilanz-RL 2013/34/EU in Hinblick auf die öffentliche länderspezifische Berichterstattung wieder Fahrt auf.
Was ist zu veröffentlichen und wer ist davon betroffen?
Konkret sieht der Vorschlag der EU-Kommission die Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts vor. Die Notwendigkeit eines solchen wird von der Kommission damit begründet, dass eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen, in der Union tätigen Unternehmen unerlässlich ist, um Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, den Wohlstand durch Steuern zu stärken, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen.
Der Ertragsteuerinformationsbericht soll Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Sowohl multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von über EUR 750 Mio. als auch eigenständige Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als EUR 750 Mio. sollen zur jährlichen Erstellung und Veröffentlichung eines solchen Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sein. Der Bericht muss auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht werden.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst effizient zu gestalten und die Informationspflicht auf das Wesentliche zu beschränken, enthält die Richtlinie einen vorständigen Katalog an Informationen, die offenzulegen sind. Die im Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegenden Informationen sind mit dem Inhalt des allgemeinen CbCRs ident. Neben gewissen Finanzkennzahlen1) sollen – analog zum CbCR – die Art der Tätigkeiten der Gesellschaften kurz beschrieben werden. Die Informationen sind für die einzelnen Mitgliedstaaten getrennt auszuweisen.
Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die relevanten Steuerinformationen vom obersten Mutterunternehmen der Unternehmensgruppe offenzulegen sind. In bestimmten Fällen können auch Zweigniederlassungen von dieser Pflicht betroffen sein.
Banken sind von der öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung nicht umfasst, da sich ihre öffentliche Berichtspflicht bereits aus einer anderen Richtlinie ergibt.
Ausblick
Der portugiesische Vorsitz tritt auf Grundlage seines Mandats des Rats mit dem EU-Parlament in Verhandlung. Zusammen wird eine Einigung in Hinblick einer zügigen Annahme der Richtlinie angestrebt. Wird die Richtlinie verabschiedet, haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Mit einer Umsetzung in österreichisches Recht ist frühestens Ende 2022 zu rechnen.
Ob die beabsichtigte Veröffentlichung des CbCRs mit der Grundrechte-Charta der EU vereinbar ist, ist fraglich. Die vorgeschlagene Richtlinie stellt jedenfalls einen starken Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar. So hat das französische Verfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die nationale Bestimmung, einen CbCR online zu veröffentlichen, als unverhältnismäßig schweren Eingriff in die unternehmerische Freiheit qualifiziert. Dieser könne nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt werden.
Die Autorinnen und International Tax Expertinnen:
Christina Höchtl
+43 5 70 375 - 1518
christina.hoechtl@bdo.at
Alexandra Dolezel
+43 5 70 375 - 1584
alexandra.dolezel@bdo.at
1) Umsatzerlöse, Gewinn/Verlust vor Ertragsteuern, bereits entrichtete Ertragsteuern, Steueraufwendungen des laufenden Jahres, Zahl der Beschäftigten, einbehaltene Gewinne
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