Neue EU-Vorschriften betreffen ca. 2.000 Unternehmen in Österreich

Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Kommission muss bis Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden und weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2023 deutlich aus. Die EU-weit einheitlichen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen größere Transparenz und Vergleichbarkeit bringen. Gleichzeitig steigt jedoch auch der administrative Aufwand.

Von dieser Neuregelung betroffen sind alle Konzerne sowie große GmbHs (ab EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatz, mit mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), die ebenso berichtspflichtig werden wie Aktiengesellschaften und börsennotierte sowie kapitalmarktorientierte Gesellschaften.

 

Was ändert sich? 

Die Änderungen betreffen Berichtformat, Standards, zu berichtende Information sowie externe Prüfung. Zentral ist die Verpflichtung einer (konsolidierten) nicht-finanziellen Erklärung, die Teil des (Konzern-)Lageberichts ist. Strategien und Ziele hinsichtlich Nachhaltigkeit sollten darin erläutert werden sowie Details zu Wertschöpfungsketten, immateriellen Anlagewerten, aber auch die Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange.

„Der Aufwand, der mit dieser neuen Berichterstattung einhergeht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt eng mit der individuellen Ausgangssituation des Unternehmens zusammen“, betont Mag. Sanela Terko, Director und Spezialistin für Nachhaltigkeitsberichterstattung bei BDO. „In der Praxis verursacht häufig nicht der Bericht selbst den größten Aufwand, sondern die Datensammlung als Berichtsbasis bzw. die Infrastruktur, die für die Datensammlung erst aufgebaut werden muss.“ Unternehmen, die zum ersten Mal einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, sollten bedenken, dass die Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer aktuell zwar noch freiwillig ist, die Verpflichtung der externen Prüfung mit Geschäftsjahr 2023 aber in Kraft tritt.

Sowohl EU als auch der österreichische Gesetzgeber tragen mit der neuen Regelung der Tatsache Rechnung, dass Nachhaltigkeit auch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben für viele Interessengruppen (Geschäftspartner, Kundinnen und Kunden sowie Bewerberinnen und Bewerber) zunehmend an Relevanz gewinnt. Glaubwürdige und authentische Anstrengungen auf diesem Gebiet entwickeln sich für Unternehmen international von der Kür zur Pflicht.

Eine gänzliche Verschiebung des Fokus auf finanzielle Kriterien im Prozess der Unternehmensbewertung hin zu nicht-finanziellen bzw. nachhaltigkeitsorientierten Analysekriterien ist in der Praxis noch nicht absehbar – sie ergänzen diese vielmehr. „ESG-Faktoren sind aus der Unternehmensführung bereits jetzt nicht mehr wegzudenken und werden in Zukunft noch stärker im Fokus stehen“, betont Sanela Terko. Die Berücksichtigung dieser Kriterien in der Beurteilung des Unternehmenswerts ist unter anderem an der bereits seit mehreren Jahren steigenden Relevanz von ESG-Aktienindizes, wie dem Dow Jones Sustainability Index, abzulesen.


Wo beginnen? 

„Der Zeitrahmen bis zur verpflichtenden externen Prüfung des ESG-Berichts 2023 ist angesichts des komplexen Themas recht eng bemessen. Vor allem Unternehmen, die bisher noch keinen solchen Bericht erstellt haben, sollten sich zeitnah mit den neuen Anforderungen und den derzeit bekannten Kriterien der CSRD auseinandersetzen“, schließt die Expertin ab.

 

Das Advertorial erschien am 10. November 2021 in Die Presse.

Mehr über Nachhaltigkeit aus Unternehmens-Perspektive 

 


Bei Fragen, kontaktieren Sie Mag. Sanela Terko. Sie ist Experten für Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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