Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen

Verfasst auf der Grundlage von AFRAC, Covid-19 Fachinformation (März 2021).


 

Überblick

Im März 2021 wurde die Covid-19-Fachinformation des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) um Zweifelsfragen hinsichtlich der Bilanzierung der Covid-19-Zuschüsse erweitert. Insbesondere auf die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Erkenntnissen, die bilanziellen Auswirkungen des Verlustrücktrages und der Covid-19 Rücklage wird eingegangen.

 

Wertaufhellende/Wertbegründende Erkenntnisse

Covid-19-Förderungsmaßnahmen wurden kurz vor und nach dem Abschlussstichtag 31.12.2020 angekündigt. In der Praxis stellt sich die Frage, ob eine Forderung auf einen Covid19-Zuschuss aktiviert werden darf, wenn die Rechtsgrundlage erst nach dem Abschlussstichtag vom zuständigen Bundesministerium erlassen wurde.

Die Covid-19-Hilfsmaßnahmen werden aufgrund der Dringlichkeit vielfach in ihren wesentlichen sachlichen Voraussetzungen zu einem Zeitpunkt verkündet, zu dem die finale schriftliche Umsetzung noch nicht vorliegt und damit eine zeitnahe Veröffentlichung der Verordnung nicht möglich ist. AFRAC hält in der Covid-19 Fachinformation fest, dass wenn in der Ankündigung die wesentlichen sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der jeweiligen Covid-19-Hilfsmaßnahme inhaltlich bereits determiniert sind, es sich bei der später veröffentlichten Verordnung um eine sog. rechtszustandsaufhellende Erkenntnis handelt. Demnach ist es laut AFRAC vertretbar, die von der Bundesregierung bzw. den zuständigen Organen angekündigten Maßnahmen bereits im Abschluss zu berücksichtigen, sofern die sachlichen Voraussetzungen der angekündigten Covid-19-Maßnahme am Abschlussstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen und die Verordnung bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses erlassen wurde.

Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Zuschüsse und der Möglichkeit einer Bilanzierung im Jahresabschluss 31.12.2020.

 

Abschlussstichtag
am oder nach dem

Abschlussaufstellung
am oder nach dem

Verlustersatz1)

30.11.2020

16.12.2020

Umsatzersatz II2)

31.12.2020

16.02.2021

Ausfallsbonus3)

31.01.2021

16.02.2021


 

Erhöhung des Beihilfenrahmens

Die EU-Kommission hat am 28.1.2021 der Erhöhung des Beihilfenrahmens für Pauschalbeihilfen auf EUR 1.800.000 sowie für den „Fixkostenzuschuss“ auf EUR 10.000.000 zugestimmt. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch VO am 16.2.2021. Nach AFRAC ist der erhöhte Beihilfenrahmen rechtszustandsaufhellend, weshalb es vertretbar ist, den erhöhten Beihilfenrahmen für die Bewertung der aktivierten Forderungen für Abschlussstichtage, die am oder nach dem 31.12.2020 enden zu berücksichtigen, wenn die Aufstellung des Abschlusses nach dem 16.2.2021 erfolgt.

 

Beeinflussung der sachlichen Voraussetzungen für einen Covid-19-Zuschuss durch nach dem Abschlussstichtag eingetretene Ereignisse

Die Gewährung bestimmter Covid-19-Zuschüsse (z.B. Verlustersatz, Fixkostenzuschuss) hat als sachliche Voraussetzung u.a. einen Umsatzausfall in bestimmter Höhe über den Zeitraum, für den der Zuschuss geltend gemacht wird (sog. Betrachtungszeitraum). Eine Forderung auf den auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil des jeweiligen Covid-19-Zuschusses ist unter Beachtung der Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen dem Grunde nach anzusetzen, wenn der Umsatzausfall bezogen auf den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher ist. Nicht maßgeblich ist der tatsächliche bis zum Abschlussstichtag eingetretene Umsatzausfall.

Wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses der Umsatzausfall über den Betrachtungszeitraum somit so gut wie sicher ist, darf – bei Vorliegen der notwendigen sonstigen Voraussetzungen – die Forderung auf den jeweiligen Covid-19-Zuschuss aliquot, d.h. in Höhe der im Geschäftsjahr 2020 angefallenen Aufwendungen/Verluste im Verhältnis zum Gesamtaufwand/-verlust des Betrachtungszeitraumes angesetzt werden.

 

Bilanzierung der Covid-19-Rücklage und des Verlustrücktrages

Die Berücksichtigung von im Jahr 2020 anfallenden Verlusten in den Steuererklärungen 2018 und 2019 durch Bildung einer Covid-19-Rücklage und/oder Geltendmachung eines Verlustrücktrages sind wertbegründende Ereignisse des Jahres 2020. Eine Berücksichtigung im Jahresabschluss 2019 ist nicht möglich. Der Steuererstattungsanspruch betreffend der Covid-19-Rücklage und/oder des Verlustrücktrags ist im Jahresabschluss 2020 als Forderung gegenüber dem Finanzamt anzusetzen, wenn zum Abschlussstichtag die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses der jeweilige Antrag betreffend Covid-19 Rücklage und/oder Verlustrücktrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.


1)Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl II 568/2020.

2)Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl II 71/2021.

3)Verordnung Ausfallsbonus, BGBl II 74/2021.

 

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