Änderungsprotokoll DBA-VAE passiert Nationalrat

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, über das wir Sie bereits hier informiert haben, wurde am 19.11.2021 vom Nationalrat angenommen. Im Zentrum steht die Angleichung des DBA an die geänderten OECD-Standards in den Bereichen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), Transparenz und Informationsaustausch.


Dadurch kommt es zu folgenden Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten:

  • Aufnahme des Vertragszwecks „Verhinderung der Steuerverkürzung und –umgehung“ im Abkommenstitel und der Abkommenspräambel
  • Klarstellung hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs auf österreichischer Seite, dass auch ein Vertragsstaat und seine Gebietskörperschaften als ansässig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit a DBA-VAE gelten
  • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen in Höhe von 10% (Art. 10 Abs. 1 lit b DBA-VAE)
  • Ausnahme von der Quellenbesteuerung für Dividenden internationaler Schachtelbeteiligungen, Vertragsstaaten, Gebietskörperschaften und qualifizierte staatliche Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 lit c DBA-VAE)
  • Änderung der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf österreichischer Seite – hinkünftig Anrechnungs- statt Befreiungsmethode (Art. 24 Abs. 2 DBA-VAE)
  • Vereinbarung einer „großen Auskunftsklausel“, die alle Informationen zur Durchführung des DBA sowie des innerstaatlichen Rechts umfasst – insbesondere auch Informationen, die sich im Besitz von Banken und anderen Finanzinstituten befinden(Art. 27 DBA-VAE)
  • Aufnahme eines Principal-Purpose-Tests (Art. 28a DBA-VAE)
  • Abänderung der Interpretationsklausel im Protokoll zu DBA-VAE, sodass die Vertragsauslegung hinkünftig ausschließlich im Sinne des OECD-Musterkommentars in der jeweils aktuellsten Fassung erfolgen soll


Insbesondere die Einführung der Anrechnungsmethode kann für in Österreich ansässige Unternehmen mit Investitionen in den VAE mitunter zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen, nachdem in den VAE (bislang) keine Ertragsteuern erhoben werden. Die geänderte Rechtslage sollte daher in der mittel- und langfristigen Unternehmens- und Steuerplanung berücksichtigt werden.

 

Das Änderungsprotokoll steht auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 2.12.2021. Nach Abschluss des innerstaatlichen Ratifikationsprozesses und dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft treten und damit für Steuerjahre ab dem 1.1.2023 wirksam. Sobald weitere Details dazu bekannt gegeben werden, stellen wir Ihnen diese natürlich gerne hier zur Verfügung.

 

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. 

Stefanie Geringer
+43 5 70 375 - 1588
stefanie.geringer@bdo.at

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