Mit Schulbeginn kam es erneut zu einem deutlichen Anstieg an Covid-19-Infektionen, weshalb die Sonderbetreuungszeit wieder verlängert wurde.
Verlängerung der Sonderbetreuungszeit vom 1.9. bis 31.12.2021
Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend ab 1.9.2021 in Kraft und gewährt einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen als Sonderbetreuungszeit. Die Regelung endet mit 31.12.2021. Sollten Sie Dienst- bzw. Pflegefreistellungen zwischen dem 1.9.2021 und der Kundmachung der Phase 5 ausgesprochen haben, können diese in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden. Anträge auf Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen für die Sonderbetreuungszeit können binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit (spätestens bis Mitte Februar 2022) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden. Die Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von EUR 5.550 gedeckelt.
Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter
Mit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlossene und mehrmals verschobene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten tatsächlich in Kraft getreten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.
Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage.
Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden - etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben. In einigen KV finden sich bereits konkrete Regelungen, manche sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.
TIPP für die AG-Kündigung: Wir empfehlen – wie bei Angestellten durchaus üblich – für neue, aber auch bestehende Dienstverträge von Arbeiterinnen und Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren (sofern der KV dies nicht ohnehin bereits vorsieht bzw. nichts Gegenteiliges regelt). So stehen im Falle der Beendigung nicht nur die vier gesetzlich normierten Kündigungstermine zur Auswahl, sondern insgesamt 24 Termine. |
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