Spendenabzug

Werbewirksame „Spenden" zur Katastrophenhilfe

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Als Katastrophenfall kommen auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Der Spendenabzug nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen" oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Sie ist z.B. gegeben

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kund:innenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für Kund:innen sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn Unternehmer:innen im Rahmen der Eigenwerbung seines:ihres Unternehmens auf die Spenden hinweist.

Der Empfänger der werbewirksamen Katastrophenspenden ist für die Abzugsfähigkeit nicht von Relevanz.


Sachspende durch Wohnraumüberlassung – Anfragebeantwortung des BMF

Die steuerliche Behandlung als werbewirksame „Spende“ lässt sich nach Ansicht des BMF auch auf die werbewirksame „Wohnraumspende“ übertragen, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge aus der Ukraine durch inländische Kapitalgesellschaften von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendungen ausgegangen werden kann. Da eine betriebliche Veranlassung im Falle einer werbewirksamen Spende gegeben ist, kann keine verdeckte Ausschüttung vorliegen.

Bei eigennützigen Privatstiftungen, bei denen die Überlassung der Immobilien grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, kann ebenfalls von einer Werbewirksamkeit der Wohnraumspende ausgegangen werden.

Die unentgeltliche oder niedrigpreisige Immobilienüberlassung durch eine Privatstiftung stellt grundsätzlich eine Zuwendung (des Nutzungsvorteils) unabhängig davon dar, aus welchen Gründen diese erfolgt. Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, sofern diese nicht an gemeinnützige Organisationen getätigt werden. Erfolgt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als Wohnraumspende somit unter Einbindung einer gemeinnützigen Institution, unterliegt die Zuwendung nicht dem KESt-Abzug. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, bei einer kurzfristigen „direkten“ Wohnungsüberlassung an hilfsbedürftige Flüchtlinge von maximal 6 Monaten ebenso vom KESt-Abzug abzusehen, sofern angesichts des steigenden Flüchtlingszustroms und des damit einhergehenden kurzfristig benötigten Wohnraums eine Einbindung gemeinnütziger Institutionen die Zurverfügungstellung der Immobilien an Flüchtlinge organisatorisch erheblich erschwert und zeitlich verzögert.

Wird auf die Spenden auch werbewirksam hingewiesen, ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht von einer betrieblichen Leistung auszugehen, die zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung führt.

Denken Sie daran, dass die Werbewirksamkeit nachweislich dokumentiert wird! Dies kann etwa durch Anbringen eines Hinweises am Gebäude „Wir unterstützen Flüchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie“ und einem Fotonachweis oder durch einen Hinweis auf der Homepage bzw. in der E-Mail-Signatur erreicht werden.

 

Spenden an begünstigte Einrichtungen 

Weiters sind Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger gemäß § 4a EStG auch ohne Werbewirksamkeit absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass diese Institutionen einen begünstigten Zweck erfüllen, dazu zählen z.B. mildtätige Zwecke, Umweltschutz und Katastrophenhilfen. Die Spenden sind jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10% des Gewinns für Unternehmen bzw. 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte von Privatpersonen steuerlich absetzbar. Spenden aus dem Privatvermögen an begünstigte Unternehmen werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und bei der Veranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt (Ausnahme: anonyme Spenden).

 

Umsatzsteuer bei Hilfsgüterlieferungen 

Umsatzsteuerrechtlich liegt bei der Entnahme von Gütern aus dem Unternehmen und anschließender Hilfslieferung Entnahmeeigenverbrauch vor und daher wäre sie der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Gemäß VO BGBl. Nr. 787/1992 des BMF stellen Hilfsgüterlieferung nicht steuerbare Umsätze dar, wenn

  • ein Bestimmungsort gemäß § 5 der VO vorliegt, dies ist bei der Ukraine der Fall,
  • ein Nachweis über die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat erbracht wird
  • und dem Finanzamt die Lieferung unter Bekanntgabe von Art und Menge der Hilfsgüter sowie die Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers im Vorhinein angezeigt wird.

Im Falle einer entgeltlichen Lieferung muss diese zusätzlich an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, bzw. Körperschaft erfolgen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Weiters darf diese kein Recht auf Vorsteuerabzug haben.

 

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